Ein Blick in diese steuerrechtliche Urteilssammlung ersetzt keine rechtliche Beratung - für konkrete Fragestellungen wenden Sie sich bitte in unserer Anwaltskanzlei an:
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Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
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+++ Grundsteuer +++
BFH
17.12.2014
II R 41/12
Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung
1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen,
die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen
Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=18795
+++ Rundfunkgebühren +++
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
4.2.2015
2 S 2436/14
Entscheidung des abgabenrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei offenen Ausgang; Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags; Anwendbarkeit von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 2 auf Säumniszuschläge; Anwendungsbereich von VwVG BW 2004 § 12 S 1 1. Der Senat hält daran fest, dass ein offener Verfahrensausgang gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren nicht rechtfertigt.
2. In Bezug auf eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags stellt sich der Verfahrensausgang höchstens als offen in diesem Sinne dar.
3. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel.
4. § 12 Satz 1 LVwVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, umfasst nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=18790
+++ Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen i.S. des § 35 Abs. 2 InsO +++
BFH
26.11.2014
VII R 32/13
Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen i.S. des § 35 Abs. 2 InsO
1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht,
die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013).
2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=12713
+++ Häusliches Arbeitszimmer +++
BFH
11.11.2014
VIII R 3/12
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer
1. Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen.
Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.
2. Entspricht ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, so dass der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden
Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln ist. Die Fläche der übrigen im Keller belegenen (Neben-)Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt.
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+++ Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber +++
BFH
23.10.2014
V R 20/14
Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber
Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen.
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+++ Einkünfteerzielungsabsicht: +++
BFH
5.1.2015
IX B 126/14
Einkünfteerzielungsabsicht: Anforderungen an die Vermietungsbemühungen bei lang andauerndem Leerstand einer möblierten Wohnun
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+++ Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten +++
BFH
17.12.2014
II R 41/12
Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines Gebäudes - Vorübergehender Leerstand eines Gebäudes wegen Umbau rechtfertigt keine Wertfortschreibung
1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen
Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.
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+++ Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsübertragung auf eine Kapitalgesellschaft +++
BFH - FG München
17.12.2014
II R 24/13
Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsübertragung auf eine Kapitalgesellschaft
1. Die allgemeine Steuervergünstigung des § 3 Nr. 4 GrEStG für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten findet im Rahmen des § 6 GrEStG entsprechende Anwendung.
2. Überträgt ein Gesamthänder einen Anteil am Vermögen der erwerbenden Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft, liegt darin eine Verminderung des Anteils i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.
3. Bei einer doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft tritt eine Verminderung der Beteiligung des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch dann ein, wenn die Anteile der an der erwerbenden Gesamthand beteiligten anderen Gesamthand rechtsgeschäftlich oder durch Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=12708
+++ Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an den Inhalt eines Nachforderungsbescheids über Versicherungsteuer +++
BFH
17.12.2014
II R 18/12
Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an den Inhalt eines Nachforderungsbescheids über Versicherungsteuer
1. Die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge sind ohne Zusammenfassung mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt und deshalb keine Steuer angemeldet hat.
2. Ein Nachforderungsbescheid über Versicherungsteuer ist hinreichend bestimmt, wenn ihm der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten ist, zweifelsfrei entnommen werden
können. Soweit der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, bedarf es einer Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte zum jeweils anzuwendenden Steuersatz.
3. Eine Sportinvaliditätsversicherung ist auch dann nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG versicherungsteuerfrei, wenn Versicherungsnehmer ein Sportverein und versicherte Person ein Sportler ist und die Versicherung der sog. Marktwertdeckung dieses Sportlers dient.
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+++ Außergewöhnliche Belastung +++
FG Schleswig-Holstein
1.10.2014
2 K 272/12
Liposuktion ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f. EStDV i. d. F. des StVeinfG 2011. Aufwendungen für Liposuktionen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da die medizinische Notwendigkeit
nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde.
EStG §§ 33 Abs. 1 i. V. m. 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=12705
+++ Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Leistungen der Klägerin der Umsatzsteuer unterliegen. +++
FG Saarland
18.11.2014
1 K 1480/12
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Leistungen der Klägerin der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG kann nur dann bestehen, wenn und soweit der Organträger selbst unternehmerisch tätig ist. Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträger ist hierfür erforderlich, dass sie steuerbare Außenumsätze erzielt; die Innenumsätze zur Organgesellschaft reichen hierfür nicht aus. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs. 3 UStG grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art bzw. ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Ein Nichtunternehmer kann nach § 2 UStG nicht Organträger in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Außergewöhnliche Belastung +++
FG Saarland
7.10.2014
1 K 1054/13
Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger im Streitjahr gezahlte Gerichts- und Anwaltskosten für einen Zivilprozess und den dort geschlossenen Vergleich als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=12703
+++ Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen +++
FG Niedersachsen
18.2.2015
3 K 297/14
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Scheidungskosten sind weder außergewöhnlich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der ab 2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderten Fassung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
EStG § 33 Abs 1, § 33 Abs 2 S 4
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+++ Tabaksteuer +++
FG Bremen
23.3.2011
4 K 136/08 (2)
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Einfuhrabgaben und Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=12701
+++ Grundstückshandel Gewinnermittlung +++
BFH - FG Baden-Württemberg
18.4.2012
X R 34/10
Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel - Reichweite eines Feststellungsbescheids - Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags
1. Die Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen.
2. Das Wohnsitz-FA darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist.
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+++ Halbeinkünfteverfahren +++
BFH - Niedersächsisches FG
18.4.2012
X R 7/10
Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Forderungsverzichte bei nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen - Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze - Bewertung von Forderungen - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei Betriebsaufspaltung - Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG - Anschaffungskostenbegriff - Rechtsfortbildung durch Gerichte
1. Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen --unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen BMF-Schreiben vom 8. November 2010, BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).
2. Diese Grundsätze gelten entsprechend im Falle des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Gesellschafterdarlehen.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11659
+++ Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen +++
BFH - FG Berlin-Brandenburg
18.4.2012
X R 5/10
Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen und auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften - Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft bei Betriebsaufspaltung - Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG - Anschaffungskostenbegriff - Rechtsfortbildung durch Gerichte
1. Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen --unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und
einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis-- mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen BMF-Schreiben vom 8. November 2010, BStBl I 2010, 1292, Nr. 2).
2. In gleicher Weise unterfallen substanzbezogene Wertminderungen von Rückgriffsforderungen aus der Inanspruchnahme aus im Betriebsvermögen gehaltenen Bürgschaften eines Gesellschafters für seine Gesellschaft sowie eine Rückstellungsbildung für die drohende Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (gegen BMF-Schreiben vom 8. November 2010, BStBl I 2010, 1292, Nr. 6).
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11658
+++ Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage +++
BFH - FG Bremen
22.5.2012
VII R 50/11
Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; Empfänger unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner
1. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen bestimmten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, falls die
Zollschuld weniger als 5.000 EUR beträgt.
2. In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst nach dem unzulässigen Verbringen der Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet entstanden mit der Folge, dass die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
3. Zur Frage, wer als Empfänger unzulässig in das deutsche Steuergebiet verbrachter Tabakwaren anzusehen ist.
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+++ Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto +++
BFH - FG Münster
22.11.2011
VII R 27/11
Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto
Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, kann es den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
AO § 37 Abs 2 S 1
BGB § 676f S 1
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+++ Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung +++
BFH
21.3.2012
VII E 9/12
Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung keine unrichtige Sachbehandlung
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+++ unrichtiger Adressierung +++
BFH - FG Berlin-Brandenburg
26.3.2012
VII B 191/11
Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung
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+++ Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall +++
BFH - Niedersächsisches FG
19.4.2012
VI R 74/10
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im StVereinfG 2011 - Verfassungsmäßigkeit - Korrektur einer Rechtsprechungsänderung durch den Gesetzgeber - Keine Zwangsläufigkeit von Trinkgeldern
1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011
auch im Veranlagungszeitraum 2006 Rechnung zu tragen.
2. Weder die in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 normierte Verordnungsermächtigung noch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 begegnet rechtsstaatlichen Bedenken.
3. Die in § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordnete rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist von der Ermächtigung des § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 gedeckt und deshalb im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1
GG verfassungsrechtlich unbedenklich.
4. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ist hierbei nicht zu beklagen. Denn dem Gesetzgeber ist es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvL 11/06 u.a., BVerfGE 126, 369).
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11653
+++ Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung +++
BFH - FG Düsseldorf
19.4.2012
VI R 59/11
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11652
+++ "Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung und Fährverbindung +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
19.4.2012
VI R 53/11
Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung und Fährverbindung
1. Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen.
2. Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist als die kürzeste Straßenverbindung.
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+++ Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses +++
BFH - Niedersächsisches FG
15.12.2011
VI R 26/11
Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Ausgleichszahlungen für in der Arbeitsphase erbrachte Vorleistungen - Beschwer bei Begehren einer höheren Steuerfestsetzung
1. Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar.
2. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind.
EStG 2002 § 11 Abs 1 S 1, § 11 Abs 1 S 4, § 38a Abs 1 S 2, § 38a Abs 1 S 3, § 39b Abs 5 S 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11650
+++ Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
9.2.2012
VI R 23/10
Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich
Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften
aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.
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+++ Leistungsort +++
BFH - FG Berlin-Brandenburg
9.2.2012
V R 20/11
Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen Berufsordnungen i.R. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
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+++ Vertretungszwang auch für Anhörungsrüge +++
BFH
30.5.2012
IX S 5/12
Vertretungszwang auch für Anhörungsrüge
Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt
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+++ Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis +++
BFH - FG München
23.5.2012
IX R 32/11
Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis
Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, welche dem Verkäufer ein Optionsrecht auf Abschluss eines Änderungsvertrages zum Kaufvertrag mit dem Ziel einer nachträglichen Beteiligung an der Wertentwicklung des Kaufgegenstands einräumt, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts
kein rückwirkendes Ereignis dar.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11645
+++ Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunftverbindliche Auskunft als Verwaltungsakt +++
BFH - FG München
29.2.2012
IX R 11/11
Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunftverbindliche Auskunft als Verwaltungsakt
Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11644
+++ Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein +++
BFH - FG München
23.5.2012
IX R 2/12
Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein
Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar, können sie nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11643
+++ Existenzgründer +++
BFH - FG Münster
14.3.2012
IV R 22/11
GmbH & Co KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F.; wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs im Anwendungsbereich des § 7g EStG a. F.
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+++ Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung +++
BFH - FG Berlin-Brandenburg
19.4.2012
III R 85/11
Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung - Rechtsfolgen bei Übertragung der Zuständigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG - Nicht revisibles Landesrecht - Formelle Beschwer
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11639
+++ Pflegekindschaftsverhältnis und Haushaltsaufnahme +++
BFH - Niedersächsisches FG
22.12.2011
III R 70/09
Pflegekindschaftsverhältnis und Haushaltsaufnahme; zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen
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+++ Veranlagung Rückabwicklung +++
BFH - FG Nürnberg
18.4.2012
II R 51/11
Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Änderung des Gesellschafterbestands - Teilweise Rückübertragung - Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG
1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter ganz oder teilweise zurückübertragen werden und infolgedessen ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen im Ergebnis nicht mehr gegeben
ist.
2. Die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist nur dann ordnungsgemäß i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG, wenn ihr u.a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene
Angaben sind nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung).
3. Enthält die Anzeige keine oder nur unvollständige Angaben über die für § 1 Abs. 2a GrEStG maßgeblichen Rechtsvorgänge, erlangt aber das FA innerhalb der Anzeigefrist durch eigene Ermittlungen oder von dritter Seite vollständige Kenntnis von diesen Vorgängen, steht § 16 Abs. 5 GrEStG der Anwendung des Abs. 2 des § 16 GrEStG nicht entgegen.
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+++ Buchführungspflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers +++
FG Berlin-Brandenburg
20.3.2012
11 K 11159/07
Buchführungspflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers
Der Betrieb eines gewerblichen Grundstückshandels erfordert einen --die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfordernden-- in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wenn die aus elf in neun Jahren erworbenen unbebauten und mit Kontokorrentkrediten finanzierten Grundstücken aufgeteilten mind. 108 Parzellen erschlossen
und stetig zum Zweck der nachfolgenden Bebauung veräußert werden. Diese Tätigkeiten erfordern wesentliche planerische Vorarbeiten, Erschließungsmaßnahmen und Vertriebsaktivitäten.
HGB § 238, § 242, § 1 Abs 2
AO § 140
EStG 2002 § 4 Abs 1
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+++ Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG +++
FG Niedersachsen
14.6.2012
5 K 117/11
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Umsatzerlöse eines Integrationsprojektes i.S.d. § 68 Abs. 3 Buchst. c AO erfordert, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöse die 40 prozentige Beschäftigungsquote des § 68 Abs. 3 Buchst. c AO erfüllt ist.
2. Ausnahmen hiervon gelten auch für eine Anlaufphase zum Aufbau des Integrationsunternehmens nicht.
3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.
AO § 68 Nr 3 Buchst c
UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a
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+++ Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer: +++
FG Düsseldorf
23.11.2011
7 K 417/10 GE
Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer: Erkennbarkeit des Zusammenwirkens auf Veräußererseite als Voraussetzung für ein einheitliches Vertragswerk
1. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes bildet mit dem Kaufvertrag über den Erwerb des unbebauten Grundstücks nur dann ein einheitliches Vertragswerk, das darauf gerichtet ist, dass der Erwerber ein Grundstück mit Bebauung erhält, wenn das Zusammenwirken auf der Veräußererseite für den Erwerber auch objektiv erkennbar war.
2. Ein enger zeitlicher Rahmen, in dem der Werkvertrag und der Kaufvertrag abgeschlossen wurden, ist kein Indiz für eine Kenntnis der Beziehungen auf der Veräußererseite, wenn bereits seit ca. eineinhalb Jahren geplant ist, ein Haus zu errichten, in Ruhe mit der Bauträger
verhandelt werden kann, ohne Gefahr zu laufen, das Grundstück an einen anderen Erwerber zu verlieren, und der Kontakt zu dem Bauträger über einen Architekten hergestellt wurde.
GrEStG 1997 § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 Nr 1
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+++ Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten +++
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Mainz
25.4.2012
8 C 18.11
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten R-Pf § 2 Abs. 3
Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt; Jahresfrist; Subvention; Förderzusage; Bewilligung; Rücknahme; Rechtsgrundlage; Außenrecht; Außenwirkung; Bundesmittel; Landesmittel; kommunale Eigengesellschaft; Konzessionsvertrag; Folgekosten; Folgekostenpflicht; zuwendungsfähig; Wertausgleich; Förderpraxis; rechtswidrig; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien; Innenwirkung; Gleichheitssatz; Abweichung; einmalig; generell; Rechtsverhältnis; Bund; Land; Einzelfall; Maßstab; Förderrichtlinien
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Es begründet keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen. Weicht eine Behörde, die über die Bewilligung von Fördermitteln entscheidet, generell von Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
GVFG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1
LFAG § 17 Abs. 1 Nr. 3
VV-GVFG/FAG 2.1; 6.1; 6.3; 6.4.2
RL-Wertausgleich §§ 2, 3
VwGO § 55a Abs. 1 Satz 3, § 60 Abs. 1, Abs. 3; § 124 Abs. 3; §§ 127, 141
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 104a Abs. 4
VwVfG § 48 Abs. 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=16720
+++ Kosten eines Polizeieinsatzes für die Beförderung einer hilflosen Person +++
OVG Lüneburg
26.1.2012
11 LB 226/11
Kosten eines Polizeieinsatzes für die Beförderung einer hilflosen Person
Befördert die Polizei eine hilflose Person mit einem Dienstfahrzeug zur Abwendung einer Gefahr für deren Gesundheit in die Obhut schutzbereiter Dritter zurück, ist sie befugt, die dadurch entstandenen Kosten nach dem niedersächsischen Verwaltungskostenrecht gegenüber der beförderten Person geltend zu machen.
VwKostG ND § 11 Abs 2 S 2, § 5, § 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=16680
+++ Ende der Rundfunkgebührenpflicht +++
OVG Lüneburg
25.6.2012
4 LA 158/12
Ende der Rundfunkgebührenpflicht
Die Rundfunkgebührenpflicht endet auch in den Fällen, in denen der Rundfunkteilnehmer einen Orts- oder Wohnungswechsel vorgenommen hat und seitdem kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereit hält, erst mit Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens des Rundfunkgeräts zum Empfang der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Die Anzeige eines Orts- oder Wohnungswechsels allein ist in einem derartigen Fall unzureichend.
RdFunkGebVtr § 4 Abs 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=16674
+++ Nichtanerkennung von Barzahlungsquittungen als Beweismittel +++
BFH
31.3.2011
V S 14/10 (PKH)
Nichtanerkennung von Barzahlungsquittungen als Beweismittel - Verwertung von Feststellungen eines Strafurteils durch das FG - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Ein Finanzgericht verletzt keine Beweisgrundsätze, wenn es Barzahlungsquittungen nicht als Beweis für erbrachte Leistungen anerkennt.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10899
+++ Zur Aussetzung der Vollziehung bei eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde +++
BFH
3.3.2011
V S 5/10
Zur Aussetzung der Vollziehung bei eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde
1. Wird AdV für eine Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist.
2. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10897
+++ Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage +++
BFH
7.10.2010
V R 43/08
Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
1. Das Abwarten auf die Entscheidung in einem Musterverfahren ist ein zureichender Grund i.S.d § 46 Abs. 1 FGO dafür, dass in angemessener Frist noch nicht über den außergerichtlichen Rechtsbehelf entschieden worden ist.
2. Die Mitteilung dieses Grundes erfordert nicht die Verwendung des Begriffes Musterverfahren. Es reicht aus, wenn deutlich zum Ausdruck kommt, dass die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren abgewartet werden muss.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10895
+++ Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben - Rechnungsbegriffe im UStG +++
BFH
17.2.2011
V R 39/09
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben - Rechnungsbegriffe im UStG
1. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.
2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10893
+++ Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Dachgeschosses auf einem bereits existierenden Gebäude +++
BFH
28.10.2010
V R 35/09
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Dachgeschosses auf einem bereits existierenden Gebäude
1. Wird nicht ein Gebäude, sondern werden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes bestimmte Gebäudeteile hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und - bei gemischter Verwendung - inwieweit er nach §
15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser bestimmten Gebäudeteile beanspruchen kann.
2. Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG setzt demgegenüber voraus, dass die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude also hinreichend abgrenzbar ist und der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt, also zwischen den
Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10892
+++ Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif auf Leistungen eines Car-Sharing-Vereins +++
BFH
12.06.2008
V R 33/05
Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif auf Leistungen eines Car-Sharing-Vereins
Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
1. Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistung folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Selbst wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 ff. AO zukommt.
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob neben der Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und der Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung auch das Carsharing als Satzungszweck nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. aufgrund einer Förderung des Umweltschutzes steuerbegünstigt wäre, oder ob die Steuerbegünstigung eines derartigen Zwecks am Erfordernis der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) scheitern würde.
UStG 1993§ 12 Abs 1
UStG 1993§ 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a
AO §§ 52, 65, 14
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10891
+++ Überlassung von Flugzeugen durch einen Luftsportverein an seine Mitglieder +++
BFH
09.08.2007
V R 27/04
Überlassung von Flugzeugen durch einen Luftsportverein an seine Mitglieder - Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins als umsatzsteuerliches Entgelt
1. Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1991/1993 durch.
2. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung).
3. Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.
UStG 1991§ 4 Nr 22 Buchst b
UStG 1993§ 4 Nr 22 Buchst b
UStG 1991§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1
UStG 1993§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10890
+++ Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter +++
BFH
9.12.2010
V R 22/10
Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter - Gestattung, die Umsätze der Istbesteuerung zu unterwerfen
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2009 V R 64/07,
BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, zur Istbesteuerung).
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10888
+++ Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit einer Einnahmeerzielung +++
BFH
27.1.2011
V R 21/09
Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit einer Einnahmeerzielung
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: beim Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen Einlagerung in einer Tiefgarage) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält (Bestätigung der BFHUrteile
vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752).
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10887
+++ Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage +++
BFH
11.2.2011
V K 2/09
Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Gegenvorstellung - Rüge eines Vertretungsmangels - Wirksamkeit der Kündigung einer Prozessvollmacht
1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt die schlüssige Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt.
2. Ein von einem Rechtsanwalt ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichneter Rechtsbehelf kann nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden.
3. Der Mangel einer vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur von dem nicht vertretenen Beteiligten gerügt werden.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10884
+++ Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen +++
BFH
2.2.2011
V B 141/09
Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen
Der vollständige Erlass von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der Hauptsache obsiegt und ein von ihm betriebenes Aussetzungsverfahren zu Unrecht erfolglos geblieben ist.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10883
+++ Keine Bindungswirkung der Zusage einer übergeordneten Behörde für den Erlass +++
BFH
11.2.2011
V B 83/09
Keine Bindungswirkung der Zusage einer übergeordneten Behörde für den Erlass
Die Rechtsfrage, ob ein FA bei der Entscheidung über einen Erlassantrag gemäß § 227 AO an die Zusage einer nicht zuständigen übergeordneten Behörde gebunden sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, wenn die übergeordnete Behörde nach dem BMF-Schreiben vom 28. Juli 2003 (BStBl. I 2003, 401) selbst nicht befugt wäre, einem Erlass zuzustimmen.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10882
+++ Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen +++
BFH
4.3.2011
V B 51/10
Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Bei der langfristigen Vermietung eines Theatergebäudes kommt es für die Abgrenzung, ob die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietung des Gebäudes oder die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die Hauptleistung oder Nebenleistung darstellt, nicht auf die subjektive
Einschätzung der Vertragsparteien, sondern auf die objektive Sicht eines Durchschnittsverbrauchers an.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10879
+++ In-camera-Verfahren +++
BFH
6.4.2011
IX S 15/10
Vertretungszwang für einen Antrag auf In-camera-Verfahren gem. § 86 Abs. 3 FGO
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10877
+++ Zur Frage der unternehmerischen Beteiligung eines Aktionärs +++
BFH
8.2.2011
IX R 53/10
Zur Frage der unternehmerischen Beteiligung eines Aktionärs
Ein Aktionär ist, nachdem er einen Teil seiner Aktien veräußert hat und der ihm verbliebene Teil keine Sperrminorität sichert, grundsätzlich auch dann nicht mehr unternehmerisch an einer AG beteiligt, wenn der Erwerber ihm bindend angeboten hat, die Aktien zum Einkaufspreis (zurück) zu verkaufen.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10875
+++ Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen +++
BFH
26.1.2011
IX R 20/10
Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen
Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschädigungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen führt.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10873
+++ Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen ist +++
BFH
14.4.2011
IV R 46/09
Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen ist - Abgrenzung selbständiges Wirtschaftsgut unselbständiger Teil eines anderen verbundenen Wirtschaftsguts - Keine Anwendung von International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards - Bestimmung der Nutzungsdauer - Anwendung der AfA-Tabellen
1. Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
2. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10870
+++ Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG +++
BFH
14.4.2011
IV R 8/10
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der gesellschaftsbezogenen Betrachtung als Folge der Anwendung von § 42 AO
- Bestimmung der Nutzungsdauer - Anwendung der AfA-Tabellen
1. Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle
der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).
2. Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (hier sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10868
+++ Keine Bilanzberichtigung bei fehlerhafter Gewährung eines Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG +++
BFH
23.3.2011
IV B 68/10
Keine Bilanzberichtigung bei fehlerhafter Gewährung eines Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG - Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage
Die nachträgliche Aberkennung eines zu Unrecht gewährten Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG ist kein Fall einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, da der Feibetrag keinen Bilanzansatz und damit auch nicht den Bilanzgewinn tangiert.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10866
+++ Tiefkühllager keine Betriebsvorrichtung +++
BFH
7.4.2011
III R 8/09
Tiefkühllager keine Betriebsvorrichtung - Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10862
+++ Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablehnung der letzten universitären Prüfung +++
BFH
26.4.2011
III B 191/10
Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablehnung der letzten universitären Prüfung
1. Ob ein Kind im Zeitraum zwischen seiner Exmatrikulation und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch für einen Beruf ausgebildet wird, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Ein Universitätsstudium endet regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens mit der letzten Prüfungshandlung, außer wenn es vorher abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird. Ein exmatrikulierter Student kann die Ausbildung trotz Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit und fehlender Eingliederung in den
Universitätsbetrieb fortführen; seine in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte sind dann im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag anzusetzen.
3. Wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen vorbereitet, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen; bei bestandenen Prüfungen kann dies aber in der Regel unterstellt werden.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10860
+++ Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts +++
BFH
13.4.2011
II R 45/09
Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eingreift.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10856
+++ Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; +++
BFH
2.3.2011
II R 5/09
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern;
keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von
Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in
das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an
einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender
Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10855
+++ Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt öffentlichen Rechts +++
BFH
12.1.2011
I R 112/09
Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt öffentlichen Rechts
1. Der Verlustabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, mit dem Steuerpflichtigen identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Hieran mangelt es, wenn ein BgA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach landesrechtlichen Vorschriften auf eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts übergeht.
2. Ein nicht ausgenutzter Verlustabzug geht nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn dies eine Norm ausdrücklich bestimmt. Das UmwStG ordnet bei der Umwandlung bestehender Eigenbetriebe einer Gemeinde in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 113a Abs.1 Satz 1 NGO den Übergang der Verluste nicht an.
3. Der Übergang eines BgA in eine Anstalt öffentlichen Rechts stellt gewerbesteuerrechtlich einen Betriebsübergang im Ganzen dar.
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+++ Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren +++
BFH
23.2.2011
I R 20/10
1. Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren - Entstehungszeitpunkt eines Aufrechnungsanspruchs - Erfordernis der Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen auf Auszahlung gerichteten Leistungsantrag i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO
2. Einer Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens während eines vor dem 31. Dezember 2006 eröffneten Insolvenzverfahrens steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.
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+++ Kennemer Golf +++
EuGH
21.03.2002
C-174/00
Kennemer Golf
Abgaben, Mehrwertsteuer
1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabem der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt, ihre sämtlichen Tätigkeiten einschließlich derjenigen zu berücksichtigen sind, die sie zusätzlich zu den in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen erbringt. Eine Einrichtung kann als eine solche ohne Gewinnstreben qualifiziert werden, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, solange diese nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet werden. Der erste Teil der in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie enthaltenen fakultativen Bedingung, wonach die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen, ist in der gleichen Weise auszulegen.
2. Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, der Mehrwertsteuer unterliegen, ist dahin auszulegen, dass die pauschalen Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Zwischen den Beiträgen der Mitglieder und den vom Verein erbrachten Leistungen besteht nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn diese Leistungen darin bestehen, dass den Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung gestellt werden, und nicht darin, dass auf ihr Verlangen gezielte Leistungen erbracht werden.
EWGRL 388/1977
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+++ Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten +++
BFH
8.3.2011
IV S 14/10
Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten
1. Das Gericht ist schon vor der Zustellung an seine aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung gebunden, wenn die unterschriebene Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben und anschließend einem Beteiligten formlos bekannt gegeben worden ist. Eine Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, erst nach der Verkündung veröffentlichte Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ist dann nicht mehr möglich.
2. Mit der Anhörungsrüge kann nicht geltend gemacht werden, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden.
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+++ Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation +++
BFH
24.3.2011
IV B 115/09
Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation
1. Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihre Liquidatoren vertreten. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB sind dies alle Gesellschafter gemeinschaftlich, soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt ist.
2. Der Beschluss einer Gesellschafterversammlung, mit dem ein Gesellschafter zum alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GbR bestellt wird, beinhaltet nicht auch die Bestellung zum alleinigen Liquidator. Die Auseinandersetzung einer GbR ist Aufgabe aller Gesellschafter als Geschäftsführer, auch wenn die Geschäftsführung vorher anders geregelt war.
3. Eine Klagebefugnis der Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO kommt nur bei Publikumsgesellschaften in Betracht. Im Übrigen ist die Klage im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation durch die Gesellschafter als gemeinschaftliche Liquidatoren zu erheben, wobei die Erben eines Gesellschafters ggf. durch einen Nachlasspfleger zu vertreten sind.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10839
+++ Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben +++
BFH
2.2.2011
IV B 110/09
Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben
1. Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind; auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist.
2. Ob Aufwendungen für sog. Sponsoring i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden.
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+++ Schlafender Richter - Zur Darlegung des Verfahrensmangels - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache +++
BFH
17.2.2011
IV B 108/09
Schlafender Richter - Zur Darlegung des Verfahrensmangels - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen.
2. Haben die Beteiligten während der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gesehen, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden Richter hinzuweisen, kann dies gegen einen derartigen Verfahrensmangel sprechen.
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+++ Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer +++
BFH
8.3.2011
III B 123/10
Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer - Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bei Rückforderung von Kindergeld
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+++ Wiedereinsetzung bei "Platten-Crash" der Computeranlage und fehlerhafter Fristberechnung +++
BFH
31.1.2011
III B 98/09
Wiedereinsetzung bei Platten-Crash der Computeranlage und fehlerhafter Fristberechnung
Treten EDV-Probleme auf, erfordert es eine ordnungsgemäße Büroorganisation, dass jedenfalls die Fristenkontrolle in einer Weise sichergestellt wird, dass sich die technischen Probleme hierauf nicht auswirken können.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10823
+++ Straßenreinigungsgebühren +++
Hessischer VGH - VG Wiesbaden
11.5.2011
5 A 3081/09
Straßenreinigungsgebühr
1. Wird die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht nur in Anliegerstraßen, sondern auch in Straßen mit Durchgangsverkehr und damit teilweise im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt, dürfen die Kosten insoweit nicht den Anliegern auferlegt werden.
2. Die Bestimmung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse obliegt dem Ortsgesetzgeber und steht in dessen weitem satzungsgeberischen Ermessen. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber in einer Satzungsnorm oder inzidenter bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze treffen, wenn sich aus der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Kalkulation der Allgemeinanteil ergibt. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber nicht delegieren.
HStrG § 10, der Landeshauptstadt Wiesbaden StrRS, der Landeshauptstadt Wiesbaden
StrRGebO,
GG Art 3
HessKAG § 10 Abs 2
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+++ Straßenreinigungsgebühren +++
Hessischer VGH - VG Wiesbaden
11.5.2011
5 A 3081/09
Straßenreinigungsgebühr
1. Wird die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht nur in Anliegerstraßen, sondern auch in Straßen mit Durchgangsverkehr und damit teilweise im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt, dürfen die Kosten insoweit nicht den Anliegern auferlegt werden.
2. Die Bestimmung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse obliegt dem Ortsgesetzgeber und steht in dessen weitem satzungsgeberischen Ermessen. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber in einer Satzungsnorm oder inzidenter bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze treffen, wenn sich aus der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Kalkulation der Allgemeinanteil ergibt. Die Entscheidung kann der Ortsgesetzgeber nicht delegieren.
HStrG § 10, der Landeshauptstadt Wiesbaden StrRS, der Landeshauptstadt Wiesbaden
StrRGebO,
GG Art 3
HessKAG § 10 Abs 2
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+++ Zusammenfassende Meldung +++
Bundesfinanzministerium
15.6.2010
IV D 3 - S 7427/08/10003-03
Zusammenfassende Meldung (§ 18a Umsatzsteuergesetz)
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+++ häusliches Arbeitszimmer +++
BVerfG
6.7.2010
2 BvL 13/09
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht.
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+++ Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung +++
BFH
9.12.2009
X R 52/06
Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Revisionsrechtliche Überprüfung einer vom FG vorgenommenen Schätzung
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+++ Werbungskostenabzug nur bei Einkünfteerzielungsabsicht +++
BFH
19.1.2010
X R 2/07
Werbungskostenabzug nur bei Einkünfteerzielungsabsicht - Veranlassungszusammenhang zwischen künftigen Einnahmen und vorweggenommenen Werbungskosten bei bestehender Kündigungsmöglichkeit eines Rentenversicherungsvertrags
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+++ Hemmung der Festsetzungsverjährung +++
BFH
21.4.2010
X R 1/08
Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO - Strafbefreiende wirksame Selbstanzeige - Festsetzungsfrist für nach § 35b GewStG geänderten Bescheid
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.
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+++ Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht +++
BFH
25.3.2010
X B 176/08
Greifbare Gesetzwidrigkeit i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO - Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht - Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
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+++ Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der Vergnügungsteuer +++
BFH
22.4.2010
V R 26/08
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der Vergnügungsteuer
Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
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+++ Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die Gesellschaft erbrachte Leistung +++
BFH
15.4.2010
V R 10/08
Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die Gesellschaft erbrachte Leistung
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG).
2. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn
- eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und
- ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.
3. Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10475
+++ Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft +++
BFH
22.4.2010
V R 9/09
Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht - Bedeutung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei der Auslegung der Organschaftsvoraussetzungen
Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung).
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+++ Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie +++
BFH
11.2.2010
V R 2/09
Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie
1. Die Minderung der Bemessungsgrundlage setzt einen unmittelbaren Zusammenhang einer Zahlung mit der erbrachten Leistung voraus.
2. Hat der Verkäufer einer vermieteten Gewerbeimmobilie dem Käufer im Kaufvertrag aus den bereits abgeschlossenen Mietverträgen Mieterträge garantiert, deren Höhe durch die tatsächlich erzielten Mieten nicht erreicht werden, und zahlt er hierfür an den Käufer einen Ausgleich, steht diese Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung der Immobilie und mindert deren Bemessungsgrundlage.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10473
+++ Nichtzulassungsbeschwerde +++
BFH
18.3.2010
V B 57/08
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler
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+++ Steuerberaterhaftung +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Hanau
15.4.2010
IX ZR 189/09
Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
BGB § 675 Abs. 1, § 249 A
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+++ Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags +++
BFH
9.4.2010
IX B 191/09
Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß
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+++ Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig +++
BFH
18.3.2010
IV R 88/06
Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig - Kapitalgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG - Erlöschen einer Einmann-Gründungsgesellschaft bei Aufgabe der Eintragungsabsicht - unechte und echte Vorgesellschaft - Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit
der Besteuerung
Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10469
+++ iebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger Steuerfestsetzung +++
BFH
17.3.2010
IV R 60/07
Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Frage nach der Gewinnermittlungsart ist gegenüber der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht vorrangig - Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes
- Totalgewinn - Wirksamwerden und Auslegung eines Verwaltungsaktes
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+++ Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen +++
BFH
25.2.2010
IV R 49/08
Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen - Unschädlichkeit der Buchwertausgliederung von Anteilen an Unterpersonengesellschaften - Unterbliebene Aufdeckung stiller Reserven einzelner Grundstücke - Buchwertausgliederung von 100 % igen Kapitalgesellschaftsanteilen - Begriff der Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO - Auswechslung des Verfahrensgegenstandes nach § 68 Satz 4 Nr. 1 FGO
1. Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass --im Zusammenhang mit der Veräußerung-- Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft)
zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ausgegliedert werden (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Der Begriff der Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.
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+++ Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten +++
BFH
17.3.2010
IV R 3/08
Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten
1. Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind.
2. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10466
+++ Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studium +++
BFH
24.2.2010
III R 80/08
Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10465
+++ Kindergeld bei Wohnsitz in Deutschland oder Frankreich +++
BFH
22.3.2010
III B 247/08
Kindergeld bei Wohnsitz in Deutschland oder Frankreich - Darlegung der Revisionszulassungsgründe
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10464
+++ Kein Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - Verfassungskonforme +++
BFH
17.3.2010
III B 61/09
Kein Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - Verfassungskonforme
Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10463
+++ Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit +++
BFH
17.2.2010
II R 23/09
Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit - Ansatz der Zinsforderung des Erblassers mit dem Nennwert - Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - Geltendmachung einer Übermaßbesteuerung wegen kumulativer Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
- Erbschaftsteuerliches Stichtagsprinzip
1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10462
+++ Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs +++
BFH
31.3.2010
II R 22/09
Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs - Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und Anspruch auf Verzinsung
Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10461
+++ Selbstbindung der Verwaltung +++
BFH
4.2.2010
II R 1/09
Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als nicht ausgebauter Dachraum - Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Verdeckte Gewinnausschüttung - Prüfung der Angemessenheit einer Gesellschaftergeschäftsführervergütung +++
BFH
17.2.2010
I R 79/08
Verdeckte Gewinnausschüttung - Prüfung der Angemessenheit einer Gesellschaftergeschäftsführervergütung - Erstattung von Einkommensteuer-Nachzahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers durch die Kapitalgesellschaft - Nicht abziehbarer Betriebsaufwand
bei Betriebsbesichtigung mit anschließendem Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels - Abgrenzung zu Sponsoringaufwand
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+++ Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen +++
BFH
7.4.2010
I R 77/08
Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen - aktive Rechnungsabgrenzung für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe
von Mobiltelefonen
Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?
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+++ Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung als vGA +++
BFH
17.3.2010
I R 19/09
Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung als vGA - Berechnung der Höhe der vGA - Anderweitige Ausübung des Wahlrechts gem. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG nach Einreichung der Bilanz beim FA
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+++ Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften +++
BFH
17.2.2010
I R 2/08
Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb
Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele verfolgt.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10456
+++ Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der Vergnügungsteuer +++
BFH
22.4.2010
V R 26/08
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der Vergnügungsteuer
Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
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+++ Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der Vergnügungsteuer +++
BFH
22.4.2010
V R 26/08
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der VergnügungsteuBei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Zweitwohnungssteuer Satzungsrecht +++
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Mainz
13.05.2009
9 C 7.08
Anknüpfung an den Aufwand zur gewöhnlichen Lebensführung ohne Bezugnahme auf die Motivation des Steuerpflichtigen i.R.d. Aufwandsteuer; Verwaltungsvereinfachungsinteresse i.R.d. Zweitwohnungssteuerpflicht ohne Berücksichtigung einzelner Umstände der Wohnungsnutzung zu den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen; Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG für das Innehaben einer Zweitwohnung i.R.d. rechtlichgesicherten Verfügungsmacht über eine Erstwohnung; Steuergegenstand in der Abhängigkeit vom Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen oder in dem Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung; Ausnahme für bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht als sachliches Differenzierungskriterium bei sozialpolitischer Zielsetzung
1. Die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen veranlassten Aufwands kennt das Recht der Aufwandsteuer nicht.
2. Der Satzungsgeber darf im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind (wie Urteil vom 17. September 2008 - BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).
3. Eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG für das Innehaben einer Zweitwohnung setzt die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über eine Erstwohnung nicht voraus (wie Urteil vom 17. September 2008, a. a.O.).
4. Das nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige
treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (wie Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 -).
5. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kommt es nicht darauf an, ob das Innehaben der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält. Steuergegenstand ist nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand.
6. Das Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Satzungsgeber die Zweitwohnung Studierender der Zweitwohnungssteuer unterwirft, dem therapeutischen Wohnen dienende Nebenwohnungen aber aus der Besteuerung herausnimmt. In der sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, liegt ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium.
ZwAbS §§ 1, 2, 2a, 3
MRRG § 12 Abs. 2
VwGO §§ 137, 173
ZPO § 560
GG Art. 3 Abs. 1, 105 Abs. 2a
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+++ Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zur Jahreskurabgabe +++
OVG Schleswig - VG Schleswig
22.06.2009
2 LB 4/09
Festsetzung; Jahreskurabgabe; Kurabgabe; Nutzungsrecht; Zweitwohnung
Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zur Jahreskurabgabe
1. Ein rechtmäßiges Leistungsgebot eines Abgabenbescheides setzt eine vorhergehende Festsetzung der Abgabenschuld voraus.
2. Eigentümer einer Zweitwohnung können nicht zur pauschalierten Jahreskurabgabe herangezogen werden, wenn ihr Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Kalenderjahr beschränkt ist.
AO § 155
KAG SH § 10
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+++ Beitrag für Abwasserbehandlungsanlage +++
Hessischer VGH - VG Gießen
12.08.2008
5 B 1314/08
Abwasserbehandlungsanlage; Beitrag; Beitragsbemessung; Beitragsmaßstab; Grundflächenmaßstab; Höchstbemessungsgrenze
Beitrag für Abwasserbehandlungsanlage
Eine Höchstbemessungsgrenze bei der zugrundezulegenden Fläche bei der Beitragsbemessung nach der Grundstücksfläche ist mit den Anforderungen einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht vereinbar.
AbwBGS der Gemeinde Gemünden
KAG § 11
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+++ Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Darlehensgewährung durch nicht unternehmerisch beteiligten Aktionär an AG +++
BFH
25.06.2009
IX R 42/08
Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Darlehensgewährung durch nicht unternehmerisch beteiligten Aktionär an AG - Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust
1. Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706).
2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1
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+++ Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten +++
BFH
14.05.2009
IV R 44/06
Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten - Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung - Einführung der Bodengewinnbesteuerung
1. Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.
2. Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörendes Grundstück scheidet nicht bereits dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und im Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende
Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann.
3. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.
EStG §§ 4 Abs. 1, 13
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+++ Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung +++
BFH
18.03.2009
III R 26/09
Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung
Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung-- als Berufsausbildung anzusehen.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 2
PO-NSchA NRW § 1, § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 17
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+++ Kirchensteuer +++
BFH - FG Baden-Württemberg
01.07.2009
I R 76/08
Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer - keine Verrechnung mit Verlustvorträgen - Verfassung - Gleichheitssatz - Eigentum - dynamische Verweisung landesrechtlicher Vorschriften auf Bundesrecht - Finanzrechtsweg in evangelischen Kirchensteuerangelegenheiten in Baden-Württemberg - außergerichtliche
Kosten des Beigeladenen
1. Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden
Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden.
2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 10d, § 51a Abs. 2 Satz 2
KiStG BW § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
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+++ Ausnahmsweise steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 4 KStG 2002 - Zweck und Auslegung der Rückausnahme - Gebot der Normenklarheit +++
BFH - FG Hamburg
18.3.2009
I R 37/08
Ausnahmsweise steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 4 KStG 2002 - Zweck und Auslegung der Rückausnahme - Gebot der Normenklarheit
Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes
und des sog. Korb II-Gesetzes setzt voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz
2 definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig.
KStG 1999/2002 i.d.F. des UntStFG § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1
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+++ Zur Abgrenzung Dienstreisen/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte +++
FG Niedersachsen
24.10.2007
12 K 611/04
Einkommensteuer 1998
Zur Abgrenzung Dienstreisen/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei out-gesourceten Arbeitnehmern
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+++ BGB-Gesellschaft +++
FG Niedersachsen
22.04.2008
12 K 74/03
Einkommensteuer 1998
Ein Gestaltungmissbrauch liegt bei Aufnahme eines Mitgesellschafters in das Einzelunternehmen und Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege des sog. Zwei-Stufen-Modells nicht vor, wenn es für die Abkürzung der Probezeit auf unter ein Jahr sachliche Gründe gibt (Wegfall der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG 1998).
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+++ Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen +++
FG Niedersachsen
29.01.2008
12 K 69/06
Kindergeld
Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen
1. Nach der Systematik des Gesetzes sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Begünstigungszeitraums und das Überschreiten des gesetzlichen Grenzbetrags in zwei Schritten unabhängig voneinander zu prüfen.
2. Die Ausübung einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit durch das Kind während des Begünstigungszeitraums führt - unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge - nicht zur Annahme von Kürzungsmonaten.
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+++ Dienstwagen +++
FG Niedersachsen
22.04.2008
12 K 60/04
12 K 61/04
Einkommensteuer 1997 - 1999 (Az.: 12 K 60/04)
Umsatzsteuer 1996 bis 1999 (12 K 61/04)
Zu den Anforderungen an die Entkräftung des für die Privatnutzung eines Pkw sprechenden Anscheinsbeweises
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+++ Haftung für Lohnsteuer +++
Niedersächsisches FG
17.04.2008
11 K 425/06
Haftung für Lohnsteuer
Zur Bedeutung von sog. Abdeckrechnungen bei der Haftung nach § 69 AO
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+++ Solidaritätszuschlag +++
FG Niedersachsen
12.06.2008
11 K 312/06
Einkommensteuer einschl. Solidaritätszuschlag 2004
Kein Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgaben
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+++ Handel mit "GmbH-Mänteln" +++
FG Nürnberg
02.12.2008
I 71/2004
Ziel des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 war es in erster Linie, den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden. Zu diesem Zweck verlangt das Gesetz die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Voraussetzung für den Verlustabzug gemäß § 10 d EStG. Die wirtschaftliche Identität - oder auch wirtschaftliche Persönlichkeit - einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich in erster Linie durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen,
nicht durch ihre Gesellschafter. Die wirtschaftliche Identität der betreffenden Körperschaft kann deshalb auch dann gewahrt bleiben, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Körperschaft ändern. Wenn das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG dennoch auf derartige Veränderungen abstellt, reichert es dadurch die Unternehmensidentität um eine personelle Komponente an und verleiht dem besagten eigentlichen Gesetzesziel - der Unterbindung des Handels mit GmbH-Mänteln - Ausdruck. (Leitsatz der Redaktion)
KStG § 8
EStG § 10d
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+++ Überentnahmen +++
FG Nürnberg
30.06.2009
I 21/2006
Streitig ist, ob sog. Überentnahmen, die während des Rückwirkungszeitraums im Sinne des § 20 Abs. 8 UmwStG a.F. getätigt wurden, wegen § 20 Abs. 7 UmwStG a.F. zwingend zu einer Aufstockung der Buchwerte führen.
1. Geht Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 UmwG auf eine Kapitalgesellschaft über, darf der Stichtag als steuerlicher Übertragungsstichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der
Anmeldung in das Handelsregister liegen (§ 20 Abs. 8 Sätze 1 und 2 UmwStG a.F.).
2. Eine Rückverlagerung des steuerlichen Übertragungsstichtages im notariellen Spaltungsplan vom 23.11.1999 auf den 30.06.1999 war im Streitfall somit gemäß § 20 Abs. 8 Sätze 1 und 2 UmwStG a.F. zulässig.
3. Gemäß § 20 Abs. 7 UmwStG a.F. sind das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. (Leitsatz der Redaktion)
UmwStG a.F. § 20
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10050
+++ Existenzminimum +++
FG Nürnberg
18.12.2007
I 7/2005
Im Beschluss vom 10.11.1998 führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass Art. 6 Abs. 1 GG es gebiete, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen; dabei bilde das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum
die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden dürfe.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung wird das Einkommensteuergesetz in den Jahren 1997 bis 2000 auch betragsmäßig hinsichtlich des Familienleistungsausgleichs den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.11.1998 gerecht . Der
existenznotwendige Mindestbedarf eines Kindes berechnet sich aus dem Sozialhilferegelsatz für Kinder, einmaligen Leistungen, einem Mietmehrbedarf und Heizkosten für jedes Kind pro Monat. Diese Grundsätze gelten auch für Kinder von Beamten; anderes ist auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998nicht zu entnehmen, da sich dieser ausschließlich mit der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern zu befassen hatte. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Aufwendungen eines Pfarrers für eine Wallfahrt +++
FG Nürnberg
12.06.2008
7 K 1813/2007
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Pfarrers für eine Wallfahrt nach Rom, eine Reise nach Jordanien sowie für eine Reisegepäckversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
a) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.1 EStG sind alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen; hierzu können auch die Kosten für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zählen.
b) Anders sind jedoch solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das bei der Teilnahme an Gruppenreisen in der Regel der Fall ist, die an beliebte Orte des Tourismus führen, einen erheblichen persönlichen Erlebniswert haben und eine Erweiterung des allgemeinen Gesichtsfelds bewirken.
c) Entsprechend sind die Kosten eines katholischen Geistlichen für Gruppenreisen nach Israel und zu anderen religionsgeschichtlich bedeutsamen Zielen nicht als Werbungskosten zu behandeln. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Gesellschafterdarlehn Gesellschafter +++
FG Nürnberg
24.10.2008
7 K 318/2007
1.) Die Zahlung von Geldbeträgen durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter bei gleichzeitiger Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung des Gesellschafters führt nur dann
zu einem betrieblichen Darlehensanspruch, wenn der Vorgang tatsächlich durch den Betrieb der Personengesellschaft und nicht durch die gesellschaftliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst ist. Gleiches gilt wenn von der Gesellschaft nicht Geldbeträge bezahlt, sondern Forderungen abgetreten werden.
2.) Wesentliches Indiz für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung eines Geschäfts mit einem Gesellschafter ist, ob die Vereinbarung mit ihm für die Gesellschaft nachteilig ist; dann würde das Geschäft auch nicht mit einem fremden Dritten getätigt
3.) Ein Gesellschafterdarlehenskonto wird nicht deshalb zu einem Kapitalkonto, weil darauf Entnahmen und Einlagen verbucht werden. Dies gilt besonders wenn schuldrechtlich keine abschließende Regelung über die abgetretenen Forderungsansprüche getroffen wurde. Die zivilrechtliche Rechtsnatur des Kontos ist anhand des Gesellschaftsvertrages festzustellen. Gegen einen Eigenkapitalcharakter des Kontos spricht auch die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Führung eines gesonderten Kapitalkontos.
4.) Eine unentgeltliche Abtretung liegt nicht vor, wenn der Zedent wirtschaftlich Inhaber des durch die Forderung/Forderungen repräsentierten Vermögenswerts bleibt.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10046
+++ Rückstellungen +++
FG Nürnberg
18.06.2009
6 K 250/2007
6 K 267/2007
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften gebildet hat.
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden, § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Die Norm ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1996 endet, § 52 Abs. 13 Satz 1 EStG. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Streitig ist die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung. +++
FG Nürnberg
23.06.2009
2 K 793/2008
Streitig ist die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung.
Der Bundesfinanzhof hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen. D.h. solange und soweit die tatsächliche Verständigung
wirksam ist, müssen sowohl die Finanzbehörden als auch der Steuerpflichtige sie beachten und es hat das Finanzgericht die tatsächliche Verständigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Für den Steuerpflichtigen führt deren Tatbestandswirkung zu einem materiellen Einwendungssausschluss. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung sind vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festzustellen. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegen. +++
FG Mecklenburg-Vorpommern
27.05.2009
3 K 101/08
Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegen.
Es entspricht dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrssteuer, an die tatsächlich gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung anzuknüpfen. Dabei bildet jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen zusätzliche Tatbestandsmerkmale
(auch hinsichtlich eines Befreiungstatbestandes) je für sich gesondert
zu würdigen sind . Daraus folgt zugleich, dass es für die Frage, ob der Rechtsvorgang der Besteuerung unterliegt, ohne Bedeutung ist, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen ist, ob dieser der Grunderwerbsteuer unterliegt und ob dieser mit grunderwerbsteuerlicher Wirkung wirksam rückgängig gemacht
wurde oder nicht. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Übersendung der Akten in die Kanzlei +++
FG Hamburg
30.06.2009
4 K 154/09
1. Die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt. Ein solcher Sonderfall kann bei sehr umfangreichen und unübersichtlichen Sachakten in Betracht kommen.
2. Die Prüfung, ob die Akten besonders umfangreich und unübersichtlich sind, bezieht sich grundsätzlich auf das einzelne gerichtliche Verfahren; Parallelverfahren bleiben insoweit außer Betracht.
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+++ Bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt +++
FG Hamburg
05.03.2009
3 K 211/08
Finanzgerichtsordnung / Erbschaftsteuergesetz / Bewertungsgesetz
Bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sind die Grundschuldverbindlichkeiten trotz Schuldbeitritt oder -übernahme des Beschenkten nicht vom Schenkungserwerb abzuziehen, solange der schenkende Nießbraucher sich zur Verzinsung und Tilgung verpflichtet oder diese tatsächlich leistet.
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+++ Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden/Anrechnung ausländischer Quellensteuer +++
FG Hamburg
24.06.2009
3 K 6/09
Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden/Anrechnung ausländischer Quellensteuer
1. Wenn sich keine Anzeichen für die Unvollständigkeit der Steuererklärung ergeben (wie etwa durch Bezugnahme auf Anlagen) hat das Finanzamt keinen Anlass zur Anforderung einer Übersetzung einer im anderen Zusammenhang eingereichten Bescheinigung in einer nicht gängigen Fremdsprache; bei nachträglichem Bekanntwerden des Inhalts steht Treu und Glauben einer Steuerheraufsetzung nicht entgegen.
2. Bei der deutschen Besteuerung ausländischer Dividenden im Halbeinkünfteverfahren nach der Anrechnungsmethode wird die zulässige ausländische Quellensteuer voll angerechnet.
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+++ Erbbaurecht +++
FG Berlin-Brandenburg
20.05.2009
11 K 1422/05 B
Erbbaurecht, Erwerbsvorgang
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+++ Steuerhinterziehung durch Verlagerung von Wertpapieren nach Luxemburg +++
FG Baden-Württemberg
17.6.2008
8 K 59/04
Steuerhinterziehung durch Verlagerung von Wertpapieren nach Luxemburg - Schätzung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Höhe des Vermögens bei fehlenden Nachweisen - Anlageverhalten des Steuerpflichtigen - behaupteter Verbrauch des angeblich ertraglos zu Hause aufbewahrten Kapitals
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+++ Sicherheitsleistung +++
Mitgeteilt von Rechtsanwälte Gießmann & Killig, Sallstraße 76, 30171 Hannover
BVerfG
22.9.2009
1 BvR 1305/09
1. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet es, den Zugang zu einem Rechtsbehelf - dazu gehört auch die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - in aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die jeweils geltende Prozessordnung muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der Einzelne seine Rlechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann. Ein Rechtsbehelf darf nicht ineffektiv gemacht werden und für den
Beschwerdeführer leerlaufen,
2. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert insbesondere auch effektiven vorläufigen Rechtsschutz. Denn wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie
möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über
den Eilrechtsschutz. Sind dem Richter im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 19
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=10023
+++ Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt +++
Bundesfinanzministerium
16.10.2009
IV B 9 - S 7279/09
Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt
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+++ Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) +++
Bundesfinanzministerium
12.10.2009
IV B 8 - S 7270/07/10001
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)
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+++ Tarifstelle 15a 1.5 AGT zur AVerwGebO ist mit dem Äquvalenzprinzip vereinbar. +++
OVG NRW
23.06.2009
9 A 3541/06
Tarifstelle 15a 1.5 AGT zur AVerwGebO ist mit dem Äquvalenzprinzip vereinbar.
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+++ dezentrale Schmutzwasserbeseitigung; Grundgebühren; Vorauszahlungsbescheid +++
OVG Berlin-Brandenburg - VG Cottbus
26.11.2008
9 B 19.08
dezentrale Schmutzwasserbeseitigung; Grundgebühren; Vorauszahlungsbescheid; Klageänderung nach Erlass eines endgültigen Gebührenbescheides; fehlende tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung; Anschluss- und Benutzungszwang; beschränkte Aufgabenübertragung auf das Amt; Auslegung eines gemeindlichen Übertragungsbeschlusses; Heilungssatzung; Widerklage; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; abschließende Refinanzierungsvorschriften im KAG
VwGO §§ 91 Abs. 1, 125 Abs. 1
BbgKVerf §§ 3 Abs. 4, 141 Abs. 3
GO §§ 15, 35 Abs. 2 Nr. 14
AmtsO § 16
KAG § 4 Abs. 2, 6, 8, 10
BbgWG § 66 Abs. 1 Satz 2
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+++ Innergemeinschaftliche Lieferung +++
BFH - Niedersächsisches FG
30.7.2008
XI R 67/07
Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung, Freigabeerklärung nach Zahlungseingang, Lieferung per Nachnahme
1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt
ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung).
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.
UStG § 3 Abs. 6
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+++ Voraussetzung für Aufwendungseigenverbrauch +++
BFH - Niedersächsisches FG
2.7.2008
XI R 66/06
Voraussetzung für Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 - umsatzsteuerliche Beurteilung des Haltens eines Rennpferdes - Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG
1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden.
2. Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.
UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 2 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 6
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+++ Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes +++
BFH - Niedersächsisches FG
30.7.2008
XI R 61/07
Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes durch Gestellung von Haushaltshilfen steuerfrei Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen
Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g<
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+++ Segeljachtvercharterung +++
BFH - Niedersächsisches FG
2.7.2008
XI R 60/06
Segeljachtvercharterung: Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs bis zum 31. März 1999, Vorsteuerabzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ab dem 1. April 1999, Vorsteuerberichtigung
wegen der vor dem 1. April 1999 angefallenen Kosten für den Erwerb
einer Segeljacht
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 1. April 1999 entfällt.
UStG 1999 § 15 Abs. 1a Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Satz 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6
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+++ Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG +++
BFH - Niedersächsisches FG
13.8.2008
XI R 8/08
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Überlassung des Eigenjagdrechts zum Einzelabschuss - Veranstaltung von Treibjagden - Keine Bindung an nationale einkommensteuerrechtliche
Beurteilung der landwirtschaftlichen Dienstleistungen
Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen
i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.
UStG 1993 § 24
Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B
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+++ Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das Einzelbetriebsvermögen +++
BFH - FG Düsseldorf
2.9.2008
X R 48/02
Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das Einzelbetriebsvermögen
1. Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).
2. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b
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+++ Steuerbegünstigung des Gewinns +++
BFH - FG Düsseldorf
17.7.2008
X R 40/07
Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Unternehmens bei anschließendem Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber
Eine Veräußerung i.S. des § 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.
EStG § 15, § 16, § 34 Abs. 2 Nr. 1
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+++ Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im Innenverhältnis +++
BFH - Hessisches FG
25.6.2008
X R 36/05
Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im Innenverhältnis - abgekürzter Vertragsweg bei Kreditverhältnissen - Folgerichtigkeitsgebot
Nimmt der Ehegatte des Steuerpflichtigen als Schuldner ein Darlehen auf, um dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden und trägt er gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen.
EStG 1995/1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
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+++ Kapitalanleger +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
28.10.2008
VIII R 36/04
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. Schneeballsystemen können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen fähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert
daran nichts (Bestätigung der Rechtsprechung).
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4
HGB § 230
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+++ Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung +++
BFH - FG Berlin-Brandenburg
19.8.2008
VII R 36/07
Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung zur Insolvenztabelle - Zessionar - Zedent - Erledigung auf andere Weise - Wegfall
Zufluss von (Schein-)Renditen bei Schneeballsystem
1. Wird eine Lieferung, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst, bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen) Umsatzsteuerfestsetzung auf andere Weise i.S. des § 124 AO. War ein Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger
ist einem Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 164, § 171 Abs. 13, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 218 Abs. 1
InsO § 178 Abs. 3
UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3
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+++ Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten +++
BFH - FG Schleswig-Holstein
30.9.2008
VII R 18/08
Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten - Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen
Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das
Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.
AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2
EStG § 26, § 26b
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+++ Aufwendungen einer leitenden Redakteurin für NLP-Kurse zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit sind Werbungskosten +++
BFH - FG München
28.8.2008
VI R 44/04
Aufwendungen einer leitenden Redakteurin für NLP-Kurse zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit sind Werbungskosten
1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse
und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2
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+++ Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung +++
BFH - FG Münster
28.8.2008
VI R 35/05
Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung
1. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung
sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen.
2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2
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+++ Aufwendungen für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer +++
BFH - FG Düsseldorf
30.9.2008
VI R 4/07
Aufwendungen für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer und Privatflugzeugführer im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung als Werbungskosten abziehbar
Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1
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+++ Verzinsung der Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer +++
BFH - FG Köln
17.4.2008
V R 41/06
Verzinsung der Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer - Definition: Steueranmeldung, Steuererklärung
Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer Festsetzung der Umsatzsteuer i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.
UStG 1993 § 15, § 16, § 18 Abs. 1 bis 4, § 18 Abs. 9
UStDV 1993 §§ 59 ff.
AO § 37 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 155 Abs. 6 a.F., § 167 Abs. 1, § 168, § 233a
EGV Art. 52, 58, 59
EG Art. 43, 48, 49
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+++ Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag +++
BFH - Niedersächsisches FG
17.9.2008
IX R 72/06
Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag
Der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.
EStG § 10d Abs. 1 und 4
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+++ Verschmelzung +++
BFH - FG Münster
19.8.2008
IX R 71/07
Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft - kein Verstoß gegen Vertrauensschutz bzgl. rückwirkender Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 - Verwechslung von DM und € als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO
Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.
AO § 129
EStG § 6, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB § 255 Abs. 1
UmwStG § 13
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+++ Darlehensverlust - Krise - nachträgliche Anschaffungskosten - Sanierungsprivileg - Eigenkapitalersatzrecht +++
BFH - FG Düsseldorf
19.8.2008
IX R 63/05
Darlehensverlust - Krise - nachträgliche Anschaffungskosten - Sanierungsprivileg - Eigenkapitalersatzrecht
Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.
EStG § 17 Abs. 2
GmbHG § 32a Abs. 3 Satz 3
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+++ Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft +++
BFH - FG München
5.6.2008
IV R 73/05
Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich beteiligt ist
Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, § 17 Abs. 1
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+++ Kraftfahrzeugsteuer +++
BFH - FG Köln
1.10.2008
II R 63/07
Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 2
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1
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+++ Schenkungssteuer +++
BFH - Hessisches FG
27.8.2008
II R 36/06
Beendigung der Anlaufhemmung bei einer der Anzeigeerstattung nachfolgenden Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung
Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des PKW
Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ErbStG § 30 Abs. 1 und 2, § 31
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+++ Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG +++
BFH - FG München
20.8.2008
I R 78/07
Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG
1. Die für die personelle Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.
2. Überschreiten die im ausländischen Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
auch dann ausgeschlossen, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung tragen.
EStG 2002 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
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+++ Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten als Grenzgänger zur Schweiz +++
BFH - FG Baden-Württemberg
27.8.2008
I R 64/07
Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten als Grenzgänger zur Schweiz
1. Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452).
2. Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht in der Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das maßgebliche Arbeitsrecht den Pikettdienst zur Arbeitszeit zählt.
DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 und 2
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+++ Besteuerungsrecht Deutschlands an Einkünften aus Beteiligung an einer US-amerikanischen Florida-LLC +++
BFH - FG Baden-Württemberg
20.8.2008
I R 34/08
Besteuerungsrecht Deutschlands an Einkünften aus Beteiligung an einer US-amerikanischen Florida-LLC
1. Eine nach dem Recht des Staates Florida gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird,
ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.
2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht
für die Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991
I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).
3. Über die Qualifizierung der LLC als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale enthält das BMFSchreiben in BStBl I 2004, 411.
DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl II 2006, 1184) Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 und 3
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+++ Verdeckte Gewinnausschüttung +++
BFH - FG Hamburg
20.8.2008
I R 29/07
Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als kapitalertragsteuerpflichtige Beteiligungserträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 - Nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütungen - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer Überbesteuerung - Keine Exkulpation des Steuerpflichtigen i.S. des § 44 Abs. 5 EStG 2002
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 11 ff.).
2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen
gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67).
KStG 2002 § 8a, § 31 Abs. 1
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 3
AO § 167 Abs. 1 Satz 1
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+++ Übergangsrecht für Gewinnausschüttungen in der Liquidationsphase +++
BFH - FG Düsseldorf
17.7.2008
I R 12/08
Übergangsrecht für Gewinnausschüttungen in der Liquidationsphase - Abwicklungszeitraum - Wirtschaftsjahr - Zurückweisung der Revision des FA auch ohne Antrag des Revisionsbeklagten zulässig
Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so ist für den Veranlagungszeitraum 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMFSchreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).
KStG 1999 § 7 Abs. 3 und 4, § 11, § 27
KStG 1999 i.d.F. des StSenkG § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1
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+++ Wegzugsteuer +++
BFH - FG München
23.9.2008
I B 92/08
Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG n.F. nicht ernstlich zweifelhaft - Grundsatz der Rechtssicherheit - Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustands durch rückwirkende Reparatur
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782,
berichtigt BGBl I 2007, 68) § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2
DBA-Portugal Art. 13 Abs. 4
EG Art. 43
GG Art. 20 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3
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+++ Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); +++
Bundesfinanzministerium
10.11.2008
IV A 6 - S 7359 - 108/05
Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)
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+++ Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung +++
FG Schleswig-Holstein
4.9.2008
5 V 10067/08
Die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG setzt einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte voraus und bedingt vor vollendeter Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung der anzuschaffenden wesentlichen Betriebsgrundlagen
EStG § 7 g Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3
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+++ Nießbrauch Veranlagung +++
FG Schleswig-Holstein
9.10.2008
3 K 111/06
Bei der in § 29 Abs. 2 ErbStG enthaltenen rückwirkenden Fiktion, nach der der ursprüngliche Erwerber (rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erwerbs) wie ein Nießbraucher besteuert wird, handelt es sich um eine Wertberechnungsvorschrift, die ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt
ErbStG §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1, 29 Abs. 2
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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+++ Betriebsaufspaltung +++
FG Mecklenburg-Vorpommern
29.5.2008
2 K 179/05
Betriebsaufspaltung
Eine sachliche Verflechtung ist anzunehmen, wenn es sich bei dem von der Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH vermieteten Wirtschaftsgut um eine für die Betriebs-GmbH wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei Grundstücken ist das der Fall, wenn sie für die Betriebsführung
der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind. Davon ist stets auszugehen, wenn die Grundstücke der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist. Dies ist hier der Fall, da das Betriebsunternehmen auf
den vermieteten Grundstücken einen Autohandel und eine Reparaturwerkstatt betrieb. Auch die Büroräume der Betriebs-GmbH befanden sich auf einem Grundstück der Besitz-GbR. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Halbeinkünfteverfahren Ausschüttung +++
FG Mecklenburg-Vorpommern
14.8.2008
1 K 507/04
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine am 30. Dezember 2000 von der Gesellschafterversammlung der Klägerin beschlossene Vorabausschüttung unter die Regelungen des Anrechnungs- oder des Halbeinkünfteverfahrens fällt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewinnausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 3 KStG a. F. der tatsächliche Abfluss bei der Kapitalgesellschaft.
2. Der BFH hat bei einer Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters angenommen, dass der Abfluss bei der Kapitalgesellschaft erst mit der Buchung erfolgt. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. (Leitsatz der Redaktion)
KStG §
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+++ Zweitwohnungssteuer +++
OVG Schleswig - VG Schleswig
21.05.2008
2 LB 50/07
beruflicher Grund; Erwerbszweitwohnung; Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen
Wird in der Zweitwohnungssteuersatzung - dem Leitsatz des Beschlusses des BVerfG v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, - 1 BvR 2627/03 -, E 114, 316 folgend - bestimmt, dass der Inhaber einer Zweitwohnung nicht steuerpflichtig ist, der verheiratet ist, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorhält, weil er seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann, so werden davon alle aus beruflichem Anlass erforderlichen Zweitwohnungen erfasst und nicht nur die, die faktisch überwiegend genutzt werden, deren Meldung als Hauptwohnung jedoch durch § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG verwehrt ist.
GG Art 6
KAG SH § 3
LMG SH § 14Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen +++
BFH - FG Saarland
6.3.2008
VI R 5/05
Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen
1. Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz AO).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.
3. Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend.
EStG §§ 38, 41a, 42d
AO §§ 170, 191
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+++ Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs +++
BFH - Niedersächsisches FG
24.1.2008
IV R 45/05
Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.
2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 4 (nunmehr Satz 7), § 13, § 21 Abs. 1 Nr. 1
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+++ Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG begünstigt +++
BFH - FG Hamburg
2.4.2008
II R 53/06
Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG begünstigt - keine Übermaßbesteuerung bei Zugrundelegung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage - § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.
GrEStG (Fassung bis 31. Dezember 1996) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1
Richtlinie 69/335/EWG
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+++ Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie +++
BFH - FG Köln
2.4.2008
II R 4/06
Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie. Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wär, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
RennwLottG § 17, § 19
EG Art. 49, 50
Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
AO § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 152
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+++ Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag +++
BFH - FG Baden-Württemberg
13.2.2008
I R 63/06
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gewerbeertrag - Notwendiges Sonderbetriebsvermögen und Abkommensrecht - Zuordnung einer Beteiligung - Bindung der Finanzverwaltung an das Ergebnis einer Betriebsprüfung - Tatsächliche Verständigung - Aufrechterhaltung der Revision als Anschlussrevision
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene tatsächliche Verständigung kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.
3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters
zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
GewStG § 7, § 9 Nr. 7
EStG § 4 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 1
DBA-Schweiz Art. 7, Art. 13 Abs. 2 und 3
AO § 85, § 88, § 204, § 205, § 206
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+++ Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bei steuerrechtlichem Verlustvortrag des Betriebes gewerblicher Art +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
23.1.2008
I R 18/07
Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bei steuerrechtlichem Verlustvortrag des Betriebes gewerblicher Art
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
EStG 2002 § 4 Abs. 3, § 10d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c
GmbHG § 29 Abs. 1 Satz 1
KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 27 Abs. 2
GemO Rheinland-Pfalz § 86 Abs. 1
GemHVO Rheinland-Pfalz § 22, § 14
EigAnVO Rheinland-Pfalz § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7 Satz 2
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+++ Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei Fortführung des Dienstverhältnisses +++
BFH - FG Nürnberg
5.3.2008
I R 12/07
Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei Fortführung des Dienstverhältnisses
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311). In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage,und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. August 2003 I
R 99/02, BFH/NV 2004, 373, sowie des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393, unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
EStG § 6a
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
AO § 163
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+++ Beendigung eines Leasingvertrages +++
Bundesfinanzministerium
22.5.2008
IV B 8 - S 7100/07/10007
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages
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+++ Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis +++
Sächsisches FG
14.12.2007
2 K 1785/07
Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis
1. Sind im Fahrtenbuch einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis die Fahrten zu Patienten als Besuche oder Hausbesuche bezeichnet, genügen diese Angaben, wenn sich Reiseziel, Reisezweck und berufliche Veranlassung aus den neben dem Fahrtenbuch existierenden Aufzeichnungen ohne weiteres herleiten lassen. Der Führung einer gesonderten Anlage zum Fahrtenbuch bedarf es bezüglich dieser Angaben nicht.
2. Führen die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis Einkaufsfahrten auf Umwegen zu den Hausbesuchsfahrten durch, bedarf es für die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches einer Aufzeichnung der diesbezüglichen Fahrten.
EStG 2002 § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
EStG 2002 § 6 Abs 1 Nr 4 S 3
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+++ Leistungsaustausch zwischen GmbH und Gesellschaftern: Gründung einer GmbH zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Gesellschafter +++
Sächsisches FG
24.08.2007
2 K 1519/05
Leistungsaustausch zwischen GmbH und Gesellschaftern: Gründung einer GmbH zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Gesellschafte. Eine GmbH, die von drei Bundesländern zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Filmförderung und Medienförderung gegründet wird und von ihren Gesellschaftern für wirtschaftliche Fördermaßnahmen Mittel zur treuhänderischen Bewirtschaftung erhält, erbringt durch die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Gesellschafter, wenn ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf Umsetzung der Förderaufgaben der Gesellschafter ausgerichtet ist.
UStG 1999 § 3 Abs 9a Nr 2
EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c
UStG 1999 § 1 Abs 1 Nr 1 S 1
UStG 1999 § 10 Abs 4 Nr 3
UStG 1999 § 2
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+++ Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte - fehlende Klagebefugnis eines förmlich Hinzugezogenen +++
Sächsisches FG
11.10.2007
2 K 1086/06
Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte - fehlende Klagebefugnis eines förmlich Hinzugezogenen
1. Eine Beteiligung eines Hinzugezogenen i.S. von § 174 Abs. 5 S. 1 AO liegt nicht vor, wenn ein Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag oder ohne Zustimmung des Hinzugezogenen durch Abhilfebescheid gegen den Einspruchsführer abgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt den Abhilfebescheid in Gestalt einer Einspruchsentscheidung gegenüber dem Einspruchsführer erlässt.
2. Gibt das Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens dem Antrag des Steuerpflichtigen in vollem Umfang statt, so hat ein Dritter, der zum Verfahren hinzugezogen ist, keine Möglichkeit, den Änderungsbescheid oder die Einspruchsentscheidung anzufechten.
FGO § 40 Abs 2
AO § 174 Abs 5
AO § 359
AO § 360 Abs 4
AO § 367 Abs 2 S 3
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+++ Wirksamkeit des Kumulationsverbots betreffend Investitionszulage und Sonderabschreibung oder unzulässige Rückwirkung? +++
Sächsisches FG
11.10.2007
2 K 675/07
Wirksamkeit des Kumulationsverbots betreffend Investitionszulage und Sonderabschreibung oder unzulässige Rückwirkung?
Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient.
InvZulG § 3 Abs 1 S 4
GG Art 20
FöGbG § 3
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+++ Zuschreibung für vorgenommene Sonderabschreibungen +++
Sächsisches FG
25.10.2007
2 K 399/07
Zuschreibung für vorgenommene Sonderabschreibungen
Wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist eine in der Handelsbilanz vorgenommene Zuschreibung auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.
EStG 1997 § 6 Abs 1 Nr 1
EStG 1997 § 5 Abs 6
EStDV 1997§ 60 Abs 2
HGB § 280 Abs 1
HGB § 253 Abs 5
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+++ § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG +++
Niedersächsisches FG
17.07.2007
5 V 230/07
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Inkrafttreten der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG am 06.05.2006) mit dem EU-Recht.
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+++ Ein möglicher Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) +++
Niedersächsisches FG
19.12.2007
5 K 377/07
Ein möglicher Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) bei Einführung der Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) zum 1.1.2002 führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten UStG.
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+++ Erteilung einer Steuernummer +++
Niedersächsisches FG
23.08.2007
5 K 364/06
Die Erteilung einer Steuernummer ist nicht von der Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen abhängig.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=9098
+++ Im Umsatzsteuerrecht gibt es weder eine Mehrmütterorganschaft noch eine rückwirkende Organschaft. +++
Niedersächsisches FG
05.12.2007
5 K 312/02
Im Umsatzsteuerrecht gibt es weder eine Mehrmütterorganschaft noch eine rückwirkende Organschaft.
Eine GmbH, die Dienstleistungen für gemeinnützige Organisationen erbringt, ist kein steuerbegünstigter Dachverband.
Ein Bestätigungsschreiben, in dem ein Steuerberater die Ergebnisse einer Schlussbesprechung hinsichtlich zukünftiger Veranlagungszeiträume zusammenfasst, entfaltet keine Bindungswirkung.
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+++ Das Einlegen einer Spirale zur Empfängnisverhütung stellt keine heilberufliche Tätigkeit +++
Niedersächsisches FG
18.10.2007
5 K 282/06
Das Einlegen einer Spirale zur Empfängnisverhütung stellt keine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG dar.
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+++ Grunderwerbsteuerbescheid, Festsetzungsverjährung +++
FG Sachsen-Anhalt
18.07.2007
2 K 345/06
Grunderwerbsteuerbescheid, Festsetzungsverjährung, Anzeigepflicht, schuldhaftes Verhalten
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+++ Eine sachlich richtige Buchführung schließt, selbst wenn sie formelle Fehler aufweist, eine Schätzung aus. +++
FG Saarland
25.2.2008
1 K 2037/04
1. Eine sachlich richtige Buchführung schließt, selbst wenn sie formelle Fehler aufweist, eine Schätzung aus.
2. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen kann jedoch eine Schätzung nicht abwenden, wenn sich ihre sachliche Unrichtigkeit aufgrund anderer Umstände, z.B. einer Nachkalkulation, erkennen lässt. Das gleiche gilt, wenn keine Aufzeichnungspflicht bestand, die freiwilligen Angaben aber kein Vertrauen verdienen. Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt für die Schätzung der Höhe nach.
3. Die Rechtsprechung stellt bei ungeklärten Vermögenszuwächsen, Vermögensminderungen oder Fehlbeträgen unterschiedliche Anforderungen an die Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 AO, je nachdem, ob ein privates oder betriebliches Konto betroffen ist. Der Steuerpflichtige ist hiernach nicht verpflichtet, einen geschlossenen Nachweis über die Herkunft und Verwendung seines Privatvermögens zu führen.
4. Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann eine Geldverkehrsrechnung (auch Einnahme - Ausgaben Deckungsrechnung genannt) durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten
Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind. Die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Soll die Geldverkehrsrechnung die Schätzungsbefugnis des Finanzamts bejahen, muss sie strengen Anforderungen genügen. Erst dann ergibt sich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen. (Leitsatz der Redaktion)
AO § 90
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+++ Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO +++
FG Rheinland-Pfalz
17.1.2008
4 K 1347/03
Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO
1. Das Finanzamt kann nämlich, wenn es eine Außenprüfung nach ihrem Beginn sofort wieder für einen längeren Zeitraum als sechs Monate unterbrochen hat, innerhalb der Festsetzungsfrist mit einer neuen Prüfung beginnen und dadurch die zunächst nicht eingetretene Ablaufhemmung herbeiführen. Das hat der Bundesfinanzhof bereits für den Fall entschieden, dass eine Steuerfahndungsprüfung unmittelbar nach deren Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist.
2. Der BFH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass dann, wenn die Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung entfällt, die spätere Wiederaufnahme der Prüfung als neue Prüfung gilt, die erneut eine Hemmungswirkung entfaltet. Er hat das damit begründet, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Festsetzungsfrist immer damit rechnen muss, dass Ereignisse mit ablaufhemmender Wirkung eintreten und zwar auch dann, wenn zuvor eine Hemmung weggefallen ist. Diese Erwägungen gelten für die in § 171 Abs. 5 AO geregelte Ablaufhemmung bei Beginn einer Fahndungsprüfung ebenso wie für die in § 171 Abs. 4 AO normierte Ablaufhemmung bei Beginn einer Betriebsprüfung.
3. Soweit sich Fahndungsprüfung und Außenprüfung allerdings insoweit unterscheiden, als letztere eine Prüfungsanordnung erfordert, wonach in diesem schriftlich zu erteilenden Verwaltungsakt der Umfang der Außenprüfung bestimmt wird (§ 196 AO), und deshalb teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bei Wegfall der Hemmungswirkung infolge Unterbrechung der ersten Prüfung um mehr als sechs Monate die Hemmungswirkung der weiteren Prüfung von einer neuen Prüfungsanordnung abhängen soll insoweit nicht gefolgt. Soweit der BFH argumentiert, dass das Finanzamt dabei auf die bereits vorhandene Prüfungsanordnung zurückgreifen darf, schließt sich der erkennende Senat dem ausdrücklich an.
4. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO knüpft nämlich nicht an den Erlass der Prüfungsanordnung an. Die Prüfungsanordnung ist zwar Voraussetzung dafür, dass mit der Prüfung ablaufhemmend begonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 1 12/91, BStBl II 1993, 649, unter B.II.1.c bb). Die Prüfungsanordnung bestimmt auch den Umfang der Ablaufhemmung. Maßgebend für den zeitlichen Beginn der Ablaufhemmung ist jedoch allein der (nachhaltige) Beginn der Prüfungshandlungen. (Leitsatz der Redaktion)
AO § 171
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+++ Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung +++
FG Rheinland-Pfalz
26.2.2008
3 K 2422/05
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger seine Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung, die er aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung aus einem zivilgerichtlich protokollierten Vergleich abgegeben hat, wirksam widerrufen hat.
1. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, so können die Eheleute grundsätzlich zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung frei wählen. Dieses Wahlrecht wird weder durch den Wortlaut des § 26 EStG noch durch die Regelung in §§ 26a und 26b EStG eingeschränkt. Seine Ausübung ist an keine Frist gebunden, Die Eheleute sind an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Auch kann ein Ehegatte die gewählte Veranlagungsart grundsätzlich mehrfach ändern.
2. Die Rechtsprechung hat das Wahlrecht allerdings insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich erscheint. Diese Einschränkung wird aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet.
3. Der Antrag nur eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn letzterer keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung
führen können. Im Übrigen ist die Zustimmung zur Zusammenveranlagung frei widerrufbar. Auf die Gründe, die ursprünglich zur Zusammenveranlagung geführt haben, kommt es steuerrechtlich nicht an. Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Umgekehrt hat ein etwa bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, ausgenommen in den Fällen eines missbräuchlichen Antrags auf getrennte Veranlagung, keinen Einfluss auf das Besteuerungsverfahren. (Leitsatz der Redaktion)
EStG §§ 26, 26a, 26b
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+++ +++
FG Rheinland-Pfalz
2.4.2008
3 K 2153/05
Schuldzinsen sind nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) und soweit der Betriebsausgabenabzug nicht im Hinblick auf Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist. Vorliegend kann offen bleiben, ob die hier streitigen Schuldzinsen – wie von den Beteiligten übereinstimmend angenommen – in voller Höhe betrieblich veranlasst sind. Denn auch in diesem Falle wären sie gemäß § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen nicht abziehbar.
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.(Leitsatz der Redaktion)
EStG § 4
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+++ Ein Steuerpflichtiger kann - neben der Abtretung seines Steuererstattungsanspruchs - auch beantragen, seine Forderung mit der Steuerschuld eines anderen zu verrechnen +++
FG Münster
08.04.2008
11 K 6309/02 AO
Ein Steuerpflichtiger kann - neben der Abtretung seines Steuererstattungsanspruchs - auch beantragen, seine Forderung mit der Steuerschuld eines anderen zu verrechnen. Folgt das Finanzamt einem solchen Antrag, liegt einer derartigen Umbuchung ein öffentlich-rechtlicher Verrechnungsvertrag zugrunde. Für dessen Abschluss genügt es, dass die Vertragsparteien über die zur Verrechnung gestellten Forderungen verfügen können. Ein solcher Verrechnungsvertrag folgt den Vorschriften des Zivilrechts und kommt durch Annahme des
Angebots des Erstattungsberechtigten durch das Finanzamt zustande. Die Willenserklärungen der Vertragsparteien sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Besondere Formvorschriften, insbesondere die des § 46 AO, sind nicht zu beachten. Denn ein derartiger Verrechnungsvertrag
gehört nicht in den Schutzbereich des § 46 AO, weil durch die Verrechnung nicht die Auszahlung an einen Dritten, sondern nur die Umbuchung zu dessen Gunsten ermöglicht wird und auch die Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über den Erstattungsbetrag nicht auf den begünstigten Dritten übergeht. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 133, 157
AO § 46
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+++ Feststellungsbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk +++
FG Münster
30.01.2008
7 K 99/06 F
Streitig ist, ob ein Feststellungsbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich sämtlicher in der Beilage zum Bundessteuerblatt (BStBl) II genannten Verfahren zu versehen ist.
Die Anordnung der Vorläufigkeit steht dabei im Ermessen der Finanzbehörde, weshalb bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzamts - soweit die Ausübung des Ermessens in Frage steht - die Grenzen des § 102 FGO zu beachten sind. Die Überprüfung der Entscheidung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei darf das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen, sondern ist darauf beschränkt, eine ggf. rechtwidrige Ermessensentscheidung aufzuheben. Nur in Fällen,
in denen sich der Ermessensspielraum für die Behörde auf Null reduziert hat, darf das Gericht selbst eine bestimmte Ermessensentscheidung treffen. (Leitsatz der Redaktion)
FGO § 102
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+++ Eigenheimzulage +++
FG Münster
07.02.2008
6 K 3300/05 F
Streitig ist die Anrechnung der Eigenheimzulage bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf die bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung i.S. der §§ 2 ff. EigZulG (Auslegung des § 9 Abs. 2 S. 4 EigZulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1997 bzw. des wortgleichen § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG in der zuletzt gültigen Fassung).
EigZulG § 17
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+++ Ermittlung der zumutbaren Belastung i.S. des § 33 EStG bei getrennter Veranlagung +++
FG Mecklenburg-Vorpommern
02.01.2008
3 V 120/07
Ermittlung der zumutbaren Belastung i.S. des § 33 EStG bei getrennter Veranlagung
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung, wonach sich die zumutbare Belastung i.S. des § 33 Abs. 3 EStG auch bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemisst, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
EStG 2002§ 33 Abs 3 Nr 1
EStG 2002§ 26a Abs 2 S 1
FGO § 69 Abs 2 S 2
FGO § 69 Abs 3 S 1
GG Art 3 Abs 1
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+++ Grunderwerbsteuerpflichtigkeit +++
FG Mecklenburg-Vorpommern
19.12.2007
3 K 89/07
Zwischen den Beteiligten ist die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit einer Grundstücksübertragung streitig.
1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der BFH hat durch Urteil vom 01. Dezember 2004 entschieden, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltungen nicht unter diese Vorschrift fallen, da sie regelmäßig nicht freigebig erfolgen.
2. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, darunter auch an die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Vermögensübertragungen steht regelmäßig die Erfüllung der den Träger öffentlicher Verwaltung obliegenden Aufgaben gegenüber. Nur wenn die übertragende juristische Person des öffentlichen Rechts den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Ein Anspruch des begünstigten Verwaltungsträgers auf eine unentgeltlichen Vermögensübertragung ist nicht erforderlich, um die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen. Entscheidend ist nur die Verknüpfung der Vermögensübertragung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die auch im Ermessen der zuwendenden Stelle liegen kann. (Leitsatz der Redaktion)
ErbStG § 7
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+++ Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist. +++
FG Hamburg
26.02.2008
2 K 54/07
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.
1. Nach § 8 b Abs. 2 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, außer Ansatz. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zwar erfüllt, weil die Gewinnausschüttungen der B GmbH, deren Anteile die Klägerin veräußert hat, ihrer Art nach zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen. Dass die Klägerin selbst hieraus nach § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, steht dem nicht entgegen.
2. Dennoch ist der Veräußerungsgewinn im Streitfall steuerpflichtig, weil die Anwendung des § 8 b Abs. 2 KStG durch die Ausnahmevorschrift des § 8 b Abs. 7 KStG ausgeschlossen wird. Nach § 8 b Abs. 7 Satz 1 KStG gelten die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift nicht für Anteile, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 a KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG für Anteile, die von Finanzunternehmen i. S. d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. (Leitsatz der Redaktion)
KStG §§ 8, 8b
EStG § 20
KWG § 1a
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+++ Lohnsteuer +++
FG Düsseldorf
04.03.2008
17 K 3874/07 H(L)
1. Bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der auf die Bonuszahlungen entfallenen Lohnsteuer ist auch der laufende Arbeitslohn einzubeziehen, den der japanische Arbeitnehmer während der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bezogen hat.
2. Der Begriff Jahresarbeitslohn meint den während des Jahres bezogenen Arbeitslohn. Dem Wortlaut des § 39 b Abs. 3 EStG ist nicht zu entnehmen, dass nur der Jahresarbeitslohn zu Grunde zu legen ist, den der Arbeitnehmer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht bezogen hat. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht können nur zeitlich
nacheinander, nicht nebeneinander bestehen. Dies bedeutet, dass unter Jahresarbeitslohn der Arbeitslohn verstanden werden müsste, der in dem Teil des Jahres erzielt wurde, in dem die beschränkte Steuerpflicht bestand. Jahresarbeitslohn aber bezeichnet den Arbeitslohn des ganzen Jahres. (Leitsatz der Redaktion)
EStG § 39b
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+++ Vermietung/Verpachtung +++
FG Düsseldorf
09.01.2008
3 V 3187/07 A (F)
Da bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei längeren Verlustperioden von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, kann bei längeren Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur verneint werden, wenn weitere objektive Umstände auf das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht schließen lassen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn nach der Vertragsgestaltung kein positives Totalergebnis erzielt werden kann und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen allein auf das Erlangen von Verlusten zur Erzielung von Steuervorteilen gerichtet ist. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist auch verneint worden, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich verpflichtet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, in der kein Gesamtüberschuss zu erzielen war, zu verkaufen, was z. B. angenommen worden ist, wenn ein geschlossener Immobilienfonds dem Mieter eines Brauereigrundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Ankaufsrecht an dem Mietobjekt eingeräumt hat. Gegen die Annahme einer
Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch, wenn nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht endgültig entschieden ist, ob das Grundstück kurzfristig verkauft oder langfristig vermietet werden soll. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Forderungskauf Factoring +++
FG Düsseldorf
15.02.2008
1 K 3682/05 U
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Forderungskauf der Organgesellschaft der Klägerin umsatzsteuerlich wie ein sog. echtes Factoring zu behandeln ist.
1. Beim echten Factoring-Geschäft lässt sich der Factor (regelmäßig noch nicht fällige) Forderungen des sog. Anschlusskunden abtreten, bezahlt dafür sofort und übernimmt das Risiko des Forderungsausfalls. Das echte Factoring wird zivilrechtlich als Forderungsverkauf durch den Anschlusskunden an den Factor angesehen.
2. Umsatzsteuerrechtlich liegen jedoch keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor. Denn einerseits erbringt der Factor, der echtes Factoring betreibt, dem Anschlusskunden eine Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, dass er ihn von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet. Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Die Eigenprovision führt auf Gesamthandsebene der Klägerin zu Anschaffungskosten der Immobilie. +++
FG Berlin-Brandenburg
20.11.2007
6 K 6534/03 B
1. Die Eigenprovision führt auf Gesamthandsebene der Klägerin zu Anschaffungskosten der Immobilie.
2. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH Anleger, die sich an Immobilienfonds der im Streitfall zu beurteilenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks an. Die Gesellschafter haben sich in modelltypischer Weise in der Klägerin zusammengeschlossen, deren Zweck die Errichtung und der Betrieb der Fondsimmobilie ist. Dementsprechend sind alle geleisteten Aufwendungen als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Zu den Anschaffungskosten rechnen auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden. (Leitsatz der Redaktion)
HGB § 255
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+++ Zu den Einkünften aus Gewebebetrieb gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft +++
FG Berlin-Brandenburg
29.1.2008
5 K 9374/04 B
Zu den Einkünften aus Gewebebetrieb gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt
war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Dabei ist ein Veräußerungsverlust bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, nur dann uneingeschränkt abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer aktiven gewerblichen Tätigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft seit ihrer Gründung oder während der fünf vorangegangenen Jahre stammen (§ 2 a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Eine aktive gewerbliche Tätigkeit liegt nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. vor, wenn Gegenstand der Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren – außer Waffen – oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen ist, soweit diese nicht in der Überlassung von Rechten bestehen. (Leitsatz der Redaktion)
EStG § 17
EStG § 2a
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+++ Negative Einkünfte +++
FG Berlin-Brandenburg
29.1.2008
5 K 2543/04 B
Gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen negative Einkünfte in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, also Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Überlassung von Rechten bestehen (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG), und der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor oder in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden (§ 2 a Abs. 2 Satz 2 EStG). § 2 a Abs. 2 Satz 2 EStG erweitert damit die Aktivitätsklausel auf ausländische Beteiligungsverluste im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 und 4. (Leitsatz der Redaktion)
EStG § 2a
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+++ Aufrechnung +++
FG Berlin-Brandenburg
29.1.2008
5 K 840/05
Nach § 387 BGB kann der Schuldner seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, sofern die gegenseitigen Forderungen auf Leistungen gerichtet sind, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Eine Aufrechnung von Ansprüchen aus
dem Steuerschuldverhältnis setzt daher voraus, dass die Forderung des Aufrechnenden, mit der aufgerechnet werden soll (sog. „Gegenforderung“), entstanden und auch fällig ist. Eine wirksame Aufrechnung setzt ferner voraus, dass die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll (sog. „Hauptforderung“), bereits entstanden
und schon erfüllbar ist. Die Hauptforderung muss aber noch nicht fällig sein. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Zweitwohnungssteuer +++
OVG Schleswig - VG Schleswig
22.08.2007
2 LB 23/07
BGB-Gesellschaft; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Inhaber; Zweitwohnungssteuer
Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, denen das Eigentum an einem Grundstück nach Bruchteilen zusteht, sind nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn sie das Nutzungsrecht an den Wohnungen der fortbestehenden BGB-Gesellschaft übertragen haben.
KAG SH § 3
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+++ Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG +++
BFH - Hessisches FG
30.1.2008
XI R 53/06
Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG.
UStG 1993/1999 § 4 Nr. 14
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
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+++ Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
27.2.2008
XI R 50/07
Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
UStG 1999 § 10 Abs. 5 Nr. 2
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+++ Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage +++
BFH - FG Sachsen-Anhalt
26.2.2008
VIII R 82/05
Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).
EStG § 7g
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+++ Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft +++
BFH - Niedersächsisches FG
4.3.2008
VII R 12/07
Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck der Mindestbemessungsgrundlage - Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses
Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.
StBerG § 50, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2
BOStB § 56 Abs. 2 Satz 4
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+++ Aufrechnungsverbot im massearmen Insolvenzverfahren +++
BFH - FG Köln
4.3.2008
VII R 10/06
Aufrechnungsverbot im massearmen Insolvenzverfahren
1. Im massearmen Insolvenzverfahren können Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden.
2. Auch eine Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus anteiliger Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist (Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE
193, 1, BStBl II 2002, 323).
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
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+++ Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten - Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 - +++
BFH - FG Baden-Württemberg
12.3.2008
XI R 65/06
Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten - Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 - Gemeinschaftsrechtliche Bindung bei der Abgrenzung zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz
Die Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999.
UStG 1999 § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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+++ Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA +++
BFH - FG München
28.2.2008
VI R 62/06
Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA
Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 AO bei einem unzuständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen.
AO §§ 171 Abs. 9, 153 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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+++ Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen kein Sachlohn - kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht +++
BFH - FG Münster
6.3.2008
VI R 6/05
Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen kein Sachlohn - kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht
Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen
Lohnanspruch verfügt.
EStG § 8, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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+++ Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter +++
BFH - FG Köln
5.12.2007
V R 60/05
Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter - Aufwendungsersatz
1. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
2. Die Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter führt zu einer entgeltlichen Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999, wenn die Gesellschafter der GmbH hierfür Aufwendungsersatz zahlen.
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1
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+++ Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer - Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO +++
BFH - FG Schleswig-Holstein
28.2.2008
V R 44/06
Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer - Bindung nach § 118 Abs. 2 FGO
In Insolvenzfällen kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der spätere Insolvenzschuldner die Absicht hat, die von ihm in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten.
UStG 1999 § 25d i.d.F. des Art. 5 Nr. 31 Buchst. a StÄndG 2003
Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3
InsO §§ 21, 22, 55
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+++ Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug +++
BFH - FG Münster
24.1.2008
V R 42/05
Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug - Einheitlichkeit der Leistung - Wertsteigernde Zusatzleistungen - Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von Gebäuden oder
Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien.
2. Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache Grundausstattung hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem
Erwerber in dem gegenüber der Grundausstattung höherwertigen Zustand übergeben wird.
UStG 1999 § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15 Abs. 1, § 14
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. g, Art. 28 Abs. 3 Buchst. b, Anhang F Nr. 16
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+++ Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Verwaltungsakts +++
BFH - Niedersächsisches FG
24.1.2008
V R 36/06
Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung - Gesetzlich nicht vorgesehenes Vorverfahren als Zulässigkeitsschranke
Die Zulässigkeit einer Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim FA durchgeführt hat. Nichts anderes gilt regelmäßig auch dann, wenn der
Steuerpflichtige zunächst (freiwillig) einen derartigen Antrag beim FA gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht abwartet.
AO § 125 Abs. 5
FGO § 41
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+++ Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung +++
BFH - FG Köln
8.11.2007
V R 26/05
Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus.
3. Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.
UStG 1993 § 6a
UStDV 1993 § 17a, § 17c
Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Art. 28c Teil A
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+++ Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 +++
BFH - FG Münster
15.11.2007
V R 15/06
Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 - Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte als Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses
1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.
2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 27
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+++ Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer +++
BFH - FG Düsseldorf
6.12.2007
V R 3/06
Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer - Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO - Unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).
UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1
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+++ Unzutreffende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 +++
BFH - FG München
24.1.2008
V R 3/05
Unzutreffende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 - Annahme eines Schulunterrichts und Hochschulunterrichts - Indizwirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
3. Für die Annahme eines Schul- und Hochschulunterrichts i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.
4. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil
der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.
UStG 1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j
FGO § 42
AO § 175 Abs. 1, § 351 Abs. 1
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+++ Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung +++
BFH - FG Baden-Württemberg
4.3.2008
IX R 80/06
Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung
Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.
EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4
HGB § 255 Abs. 1 Satz 2
GmbHG § 32a
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+++ Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung - verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft in Form einer Bürgschaft +++
BFH - FG Köln
4.3.2008
IX R 78/06
Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung - verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft in Form einer Bürgschaft
Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.
EStG § 17 Abs. 1 und 2
HGB § 255 Abs. 1 Satz 2
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+++ Option, Verfall einer Option, privates Veräußerungsgeschäft, vergebliche Werbungskosten +++
BFH - FG Münster
19.12.2007
IX R 11/06
Option, Verfall einer Option, privates Veräußerungsgeschäft, vergebliche Werbungskosten
Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
FGO § 68, § 121
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+++ Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung: +++
BFH - FG München
13.12.2007
IV R 85/05
Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung:
Voraussetzungen der rechtlichen Entstehung der Verpflichtung - Auslegung von gerichtlichen Verfügungen
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1
EStG § 5 Abs. 1
HGB § 249
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+++ Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung +++
BFH - Niedersächsisches FG
29.11.2007
IV R 82/05
Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung - Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsaufspaltung mit lediglich mittelbarer personeller Verflechtung - Finanzierungszusammenhang
1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.
2. Die Verbleibensund Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-
GmbH gegeben ist.
EStG § 7g
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+++ Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb +++
BFH - FG Düsseldorf
11.10.2007
IV R 15/05
Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb
Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen
Hofübergabe ist.
EStG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2
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+++ Kein Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer +++
BFH - Niedersächsisches FG
21.2.2008
III R 79/03
Kein Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
AufenthG § 60a
AuslG 1990 § 55, § 56
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
SGB III § 27 Abs. 2 Satz 1
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 249b
SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 52 Abs. 2, § 63, § 76b, § 172 Abs. 3
SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 28 Abs. 1
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+++ Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben mit nicht am Nachlass beteiligten Dritten +++
BFH - FG Köln
26.2.2008
II R 82/05
Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben mit nicht am Nachlass beteiligten Dritten - Abschluss eines Vergleichs kein rückwirkendes Ereignis - Bewertung einer Kapitalforderung
Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar.
AO § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1
BewG § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BGB § 779
EStG 1997 § 35
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1
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+++ Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig +++
BFH - FG Köln
23.1.2008
I R 101/06
Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig - Beurteilung von Bezugsrechten bei § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG einerseits und § 8b KStG andererseits - keine Anrufung des Großen Senats
Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).
KStG 2002 § 8b Abs. 2
EStG 2002 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 23
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+++ Abzugsausschluss von Verlusten aus Fremdverkehrsleistungen gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 gemeinschaftsrechtswidrig +++
BFH - FG München
29.1.2008
I R 85/06
Abzugsausschluss von Verlusten aus Fremdverkehrsleistungen gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 gemeinschaftsrechtswidrig
§ 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 ermöglicht den Abzug eines Verlustes, der aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammt und (u.a.) ausschließlich oder fast ausschließlich die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen bestehen, die dem Fremdenverkehr dienen. Der Abzugsausschluss von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen widerspricht der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 und Art. 58 EGV, jetzt Art. 43 und Art. 48 EG, und ist deshalb innerhalb der EU nicht anzuwenden (Anschluss an EuGH-Urteil vom 29. März 2007 Rs. C-347/04 Rewe Zentralfinanz, BStBl II 2007, 492).
EStG 1990 § 2a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1
DBA-Österreich 1954 Art. 4, Art. 15 Abs. 1
EGV Art. 52, Art. 58 (EG Art. 43, Art. 48)
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+++ Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn +++
BFH - FG Baden-Württemberg
10.10.2007
I R 61/06
Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn
Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis
hinzuzurechnen.
EStG § 5 Abs. 4, Abs. 4a, § 16 Abs. 2
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+++ Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile +++
BFH - FG Baden-Württemberg
28.11.2007
I R 34/07
Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile - Kein Wahlrecht des Inhabers Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet.
Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.14; vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 52).
UmwStG 1995 § 21 Abs. 1
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+++ Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG +++
BFH - FG Köln
29.1.2008
I R 26/06
Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG - Durchleitung inländischer Einnahmen durch eine ausländische Basisgesellschaft - Gestaltungsmissbrauch
1. § 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118;
Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).
3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durchgeleitet, so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die
Rückschlüsse auf ein greifbares Vorhandensein der ausländischen Gesellschaft und für eine wirkliche eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen, und wenn --wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlageund Finanzierungsfunktionen-- auch keine Umstände ersichtlich sind, welche vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.
EStG 1990 i.d.F. des StMBG § 50d Abs. 1a
AO § 42
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+++ Vorrang abkommensrechtlicher Missbrauchsvermeidungsvorschriften bei der Erstattung von Kapitalertragsteuern nach dem DBA-Schweiz 1971/1992 +++
BFH - FG Köln
19.12.2007
I R 21/07
Vorrang abkommensrechtlicher Missbrauchsvermeidungsvorschriften bei der Erstattung von Kapitalertragsteuern nach dem DBA-Schweiz 1971/1992
Art. 23 DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 geht als speziellere Vorschrift zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener Kapitalertragsteuer sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a.F. bzw. § 50d Abs. 3 EStG 1997 n.F. als auch § 42 Abs. 1 AO vor.
EStG 1997 a.F. § 50d Abs. 1a
EStG 1997 n.F. § 50d Abs. 3
AO § 42
DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 4 Abs. 11, Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 1
DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23
Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz vom 12. März 2002 Art. VI Nr. 2
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+++ Sperrbetrag im Anrechnungsverfahren - Körperschaftsteueranrechnung in sog. Inbo-und-Fällen +++
BFH - FG München
23.1.2008
I R 21/06
Sperrbetrag im Anrechnungsverfahren - Körperschaftsteueranrechnung in sog. Inbo-und-Fällen
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?
EStG 1990 § 50c Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7
KStG 1991 § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 51
UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4
EGV Art. 52 (= EG Art. 43), Art. 73b (= EG Art. 56)
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+++ Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
23.1.2008
I R 8/06
Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises,
sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
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+++ Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen +++
BFH - FG Berlin-Brandenburg
5.3.2007
I B 171/07
Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen - Berücksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in zeitlicher Hinsicht
den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMFSchreiben
vom 17. Oktober 2007, BStBl I 2007, 766).
KStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 54 Abs. 10a
EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 5 Satz 2
DBA-Niederlande Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 13, Art. 20 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 52, Art. 58
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+++ Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung +++
EuGH
15.5.2008
C 414/06
Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, die zu einer Gesellschaft gehört, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat
Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
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+++ Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung +++
EuGH
15.5.2008
C 414/06
Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, die zu einer Gesellschaft gehört, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat
Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
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+++ Vorsteuerabzug +++
Bundesfinanzministerium
9.5.2008
IV A 5 - S 7300/07/0017
Vorsteuerabzug, Verzicht auf die Steuerbefreiung und gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Gemeinschafter entfallenden Vorsteuern bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung
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+++ Die Parteien streiten über Steuerpflicht der Zinsen aus einer Lebensversicherung, die zur Absicherung eines betrieblichen Kredits verwendet wurde. +++
Thüringer FG
12.9.2007
IV 413/03
Die Parteien streiten über Steuerpflicht der Zinsen aus einer Lebensversicherung, die zur Absicherung eines betrieblichen Kredits verwendet wurde.
Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensoder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies zwar nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Um eine solche Lebensversicherung
handelt es sich im Streitfall. Jedoch gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach dem im Streitfall nur einschlägigen § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt sind. (Leitsatz der Redaktion)
EStG §§ 10, 20
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+++ Erbringung der noch ausstehenden Stammeinlage +++
Thüringer FG
27.2.2007
I 983/01
Streitig ist, ob die Erbringung der noch ausstehenden Stammeinlage für einen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahren einer GmbH nachträgliche Anschaffungskosten darstellen und im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG berücksichtigungsfähig sind.
EStG § 17
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+++ Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: +++
Thüringer FG
28.11.2007
2 K 287/07
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Sind die Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Hinblick auf die Erwägungsgründe der Richtlinie dahin zu verstehen,
dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ansonsten rechtlich unabhängigen Brauereien nur dann anzunehmen ist, wenn die betroffenen Brauereien nicht voneinander unbeeinflusst als Wettbewerber am Markt auftreten können oder genügt bereits die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Brauereien, um dem Kriterium der Unabhängigkeit nicht mehr zu entsprechen?
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+++ Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km +++
Sächsisches FG
20.06.2007
2 K 185/06
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km
Aufwendungen eines Bauarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km sind nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die vom BMF im Schreiben v. 26.10.2005, BStBl 2005 I S. 960 geäußerte gegenteilige Ansicht ist mit der neueren Rechtsprechung des BFH v. 11.5.2005, VI R 70/03 nicht vereinbar.
EStG 2002 § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
EStG 2002 § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
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+++ Einstweilige Anordnung Rechtsmittel +++
Sächsisches FG
01.06.2007
1 V 990/07
Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag des Finanzamts - für die Beurteilung maßgeblicher Zeitpunkt - Anordnungsgrund - Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - Auflage der vollständigen Zahlung der Steuerschulden
1. Für die Entscheidung darüber, ob der Steuerschuldner zahlungsunfähig und der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag rechtmäßig ist, ist im Beschlussverfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt der abschließenden Beratung abzuheben.
2. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Antragsteller eine Existenzgefährdung durch ein Insolvenzverfahren hinreichend darlegt.
3. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren beim Finanzgericht gegen die Insolvenzantragstellung dient dem Zweck, dass die Finanzbehörde einen rechtswidrigen Antrag nicht als Druckmittel missbrauchen kann, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Die einstweilige Anordnung kann daher nicht mit der Auflage an den Antragsteller verbunden werden, die Steuerschulden aus kurzfristig realisierbaren Mitteln vollständig zu bezahlen.
FGO § 114 Abs 1
FGO § 114 Abs 3
ZPO § 920 Abs 2
InsO § 16
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+++ Die Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes +++
Niedersächsisches FG
29.08.2007
10 K 224/04
Die Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen
Ersatzdienstes vermag den Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Sinn und Zweck jedenfalls dann nicht einzuschränken, wenn die Gewährung darauf beruht, dass der Leistungszeitraum für das Kindergeld nach dem sog. Monatsprinzip bemessen ist und deshalb Kindergeld für jeden vollen Monat zu gewähren ist, in dem wenigstens an
einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
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+++ Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nur bei Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Leistenden +++
FG Sachsen-Anhalt
28.02.2008
1 K 791/07
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nur bei Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Leistenden - Bekämpfung der Schwarzarbeit - kein unzulässiger Eingriff in verfassungsmäßige Rechte des Steuerpflichtigen
1. Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleitungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG kann nicht gewährt werden, wenn der Rechnungsbetrag nicht auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen, sondern - weil das Unternehmen auf Barzahlung bestanden hat - bar bezahlt worden ist. Daran ändert sich nichts, wenn die Barzahlung auf der Rechnung des Zahlungsempfängers bestätigt wird oder der Steuerberater des Handwerkers eine Verbuchung der Bareinnahme bestätigt.
2. Indem der Gesetzgeber zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ausschließlich unbare Zahlungsweise für die Gewährung der Steuerermäßigung vorgeschrieben hat, hat er nicht in unzulässiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen oder gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen.
EStG 2002 § 35a Abs 2 S 2
EStG 2002 § 35a Abs 2 S 5
GG Art 3 Abs 1
GG Art 2 Abs 1
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+++ Werbungskosten Erbbaurecht +++
FG Nürnberg
27.9.2007
IV 80/2006
Streitig ist, ob im Streitjahr vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie nach § 11 Abs. 2 S. 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Satz 3 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften –
EURLUmsGvom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) neu in den § 11 Abs. 2 EStG eingefügt und ist gemäß § 52 Abs. 30 EStG auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anwendbar, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden. Erbbauzinsen werden als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks gezahlt, stellen also Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung dar. Die gewählte Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar hat der BFH in bestimmten Fällen Vorausleistungen nicht anerkannt, wenn sie von keinerlei sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen waren, für die Vorauszahlungen
von Nutzungsentgelt liegen jedoch regelmäßig vernünftige wirtschaftliche
Gründe vor, etwa die Vermeidung von erwarteten Erhöhungen des Nutzungsentgelts. (Leitsatz der Redaktion)
EStG § 11
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=8994
+++ Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen i. S. d. § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG). +++
FG Münster
13.03.2008
3 K 4804/05 L
Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen i. S. d. § 3 b Einkommensteuergesetz
(EStG).
Gem. § 3 b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertagsoder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in Nr. 1 - 4 bestimmten Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Maßgeblich ist danach, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass arbeitsvertraglich eine gesonderte Vereinbarung über die Zuschläge erfolgen muss; sie dürfen nicht lediglich Teil des insgesamt vereinbarten Lohns sein.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Die Parteien streiten über den Erlass einer Erbschaftsteuer (ErbSt)-Nachforderung. +++
FG Münster
28.02.2008
3 K 3877/07 Erb
Die Parteien streiten über den Erlass einer Erbschaftsteuer (ErbSt)-Nachforderung.
1. Gemäß § 227 AO kann die Finanzbehörde Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bereits entrichtete Beträge können unter diesen Voraussetzungen auch wieder
erstattet werden. In Betracht kommt der Erlass sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Billigkeitsgründen.
2. Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme - hier des Erlasses - entschieden hätte. Die Einziehung des Anspruches aus dem
Steuerschuldverhältnis ist dann aus sachlichen Gründen unbillig, wenn die Einziehung dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Dabei dient § 227 AO nicht dazu, die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung generell zu durchbrechen oder zu korrigieren. (Leitsatz der Redaktion)Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist. +++
FG Hamburg
29.08.2007
5 K 145/05
Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO); wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt zwar die satzungsmäßigen Voraussetzungen (dazu unter 1.), nicht jedoch die Anforderungen
an die tatsächliche Geschäftsführung (dazu unter 2.) des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 bis 68 AO. (Leitsatz der Redaktion)
KStG § 5
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+++ Wassertarife +++
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
02.10.2007
12 B 12.07
Wassertarife 2004; im Genehmigungsverfahren vorgelegte Kalkulationsunterlagen; von einer öffentlichen Stelle geführte Akten; vorhandene Informationen; maßgeblicher Zeitpunkt; Rückgabe von Unterlagen; Wiederbeschaffungspflicht in Ausnahmefällen; Geschäftsgeheimnis; Anstalt öffentlichen Rechts als Geheimnisträger; Interessenabwägung; Recht auf Teileinsicht
1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.
2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.
3. Eine privatrechtlich handelnde juristische Person öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebsund Geschäftsgeheimnisses nach § 7 Satz 1 IFG Bln berufen.
IFG Bln § 3
IFG Bln § 7
IFG Bln § 12
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=12154
+++ Abfall- und Straßenreinigungstarife +++
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
02.10.2007
12 B 9.07
Abfall- und Straßenreinigungstarife 1999/2000, 2001/2002; im Genehmigungsverfahren vorgelegte Kalkulationsunterlagen; von einer öffentlichen Stelle geführte Akten; vorhandene Informationen; maßgeblicher Zeitpunkt; Rückgabe von Unterlagen; Wiederbeschaffungspflicht in Ausnahmefällen; Geschäftsgeheimnis; Interessenabwägung; Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht bei fehlender Möglichkeit, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zu trennen
1. Der Einsichtsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags auf Akteneinsicht bei der Behörde. Gibt eine Behörde Akten oder Teile einer Akte in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen.
2. Zu einem Verwaltungsvorgang gehören regelmäßig solche Akten bzw. Aktenbestandteile, die ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein können und die die Behörde selbst ihrer Entscheidung zu Grunde legen will bzw. legt. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht bzw. deren Vorlage die Behörde zur Prüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann bzw. muss.
IFG Bln § 3
IFG Bln § 7
IFG Bln § 12Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=12153
+++ Fremdenverkehrsgebühren +++
VG Freiburg
19.2.2008
4 K 1123/06
1. Bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags ist ein Beherbergungsbetrieb, der sich auf die bloße Zimmervermietung beschränkt und keine Verpflegungsleistung anbietet, in Bezug auf die Ermittlung des Reingewinnsatzes (hier nach § 4 Abs. 2 Satz 3 FVBS) der in der Richtsatzsammlung aufgeführten Betriebsart Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück zuzuordnen.
2. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist als Reingewinnsatz in der Regel der für die jeweilige Betriebsart in der Richtsatzsammlung angegebene Mittelwert anzuwenden.
3. Entspricht es ständiger Praxis in der jeweiligen Gemeinde als Reingewinnsatz nicht den Mittelwert, sondern den unteren Rahmensatz anzuwenden, ist die Gemeinde insoweit nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. In diesem Fall gebietet es der Gleichheitssatz auch, die (satzungs)rechtlichen Möglichkeiten der Ermittlung des Reingewinnsatzes anhand der Richtsatzsammlung möglichst großzügig auszuschöpfen und von der Befugnis zur (individuellen) Schätzung des Gewinnsatzes (hier nach § 4 Abs. 2 Satz 4 FVBS) auch bei den nicht ausdrücklich in der Richtsatzsammlung genannten Betrieben nur in Ausnahmefällen und auch dann ggf. nur mit einem pauschalen Abschlag Gebrauch zu machen.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=12125
+++ Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer; +++
Niedersächsisches FG
02.04.2008
7 K 333/06
Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer; EuGH-Vorlage zum nationalen Belastungscocktail aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für Empfänger von Bauleistungen sowie zum europäischen Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bau-leistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG +++
BFH - FG München
12.12.2007
X R 31/06
Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall einer Steuerfahndungsprüfung - Reichweite der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG - teleologische Reduktion
1. Der Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen erkennbar ermittelt.
2. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nur ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG vorliegen.
3. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG sind dann nicht erfüllt, wenn zwar die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im StraBEG genannten Gründen nicht mehr geahndet werden können, aber ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 StraBEG vorliegt.
StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2
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+++ Bargründung +++
BFH - FG Münster
12.12.2007
X R 17/05
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung errichteten GmbH (Vor-GmbH) und späteren Betriebsgesellschaft - Beginn der sachlichen Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Be-triebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
EStG 1994 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
GmbHG § 15
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+++ Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Berufsfreiheit +++
BFH - FG Baden-Württemberg
4.12.2007
VII R 64/06
Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Berufsfreiheit
1. Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand liegt bei dem betroffenen Steuerberater.
2. Erforderlich ist ein auf die konkrete Situation des betroffenen Steuerberaters bezogener substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung.
3. Der Umstand allein, dass die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, reicht für den Entlastungsbeweis nicht aus; jedoch können arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann.
4. Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen lässt sich nicht ausschließen, wenn sich der betroffene Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen hat und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere die Verletzung steuerlicher Pflichten des Steuerberaters zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
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+++ Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist +++
BFH - FG Berlin
12.2.2008
VII R 33/06
Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist
Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
AO § 37 Abs. 2, § 130 Abs. 1, § 228
EStG § 36 Abs. 2 und 4, § 45a Abs. 3
KStG § 31 Abs. 1 Satz 1
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+++ Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung +++
BFH - FG Hamburg
24.1.2008
VII R 3/07
Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Beantragung einer Steuervergütung
Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.
StromStG § 10 Abs. 1
StromStV § 18 Abs. 1
AO § 110 Abs. 1, § 171 Abs. 3, § 47
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+++ Wert der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO - Schenkung unter Ehegatten +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
11.12.2007
VII R 1/07
Wert der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO - Schenkung unter Ehegatten
Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernimmt, ist bei der Ermittlung des Wertes der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu berücksichtigen.
AO § 278 Abs. 2
AnfG § 3 Abs. 1
FGO § 76
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+++ Verjährung von Lohnsteueransprüchen +++
BFH - FG Nürnberg
7.2.2008
VI R 83/04
Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen - Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Fahndungsprüfung - durch einen Maschinenring vermittelte Arbeitskräfte als Arbeitnehmer eines Gartenbaubetriebs
1. Ist im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgehoben, darf gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Haftungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO ergehen (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.
AO § 170, § 173 Abs. 2
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+++ Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung +++
BFH - FG Berlin
13.12.2007
VI R 57/04
Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung
1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig, in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.
2. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.
3. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
FGO § 33 Abs. 1
EStG §§ 41c Abs. 3 Satz 1, 42d Abs. 3 Satz 4
GVG § 17a
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+++ Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses +++
BFH - FG Köln
17.1.2008
VI R 45/04
Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
AO § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 268
EStG § 26b
VStG § 14
BGB § 1967 Abs. 1, § 1975, § 1990 Abs. 1 Satz 1
InsO § 26 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
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+++ Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen +++
BFH - FG Düsseldorf
20.12.2007
V R 70/05
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten behandeln, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dass die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?
2. Können größere Wettbewerbsverzerrungen i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?
UStG 1993 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 13
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+++ Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung +++
BFH - Hessisches FG
11.10.2007
V R 27/05
Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO - Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung
1. Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.
2. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.
UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3
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+++ Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich +++
BFH - FG Mecklenburg-Vorpommern
8.11.2007
V R 20/05
Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich - Geltung des DDR-Abwassergesetzes nach Beitritt als Bundesrecht
1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.
2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.
3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt.
4. Das trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht zu.
GG Art. 74, Art. 75
UStG 1991 § 1 Abs. 1
EinigVtr Art. 9 Abs. 1
WHG § 18a Abs. 2
Wassergesetz der DDR § 21
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+++ Barausgleich cash-settlement führt nicht zu Werbungskosten bei den Stillhalterprämien +++
BFH - FG Bremen
13.2.2008
IX R 68/07
Barausgleich cash-settlement führt nicht zu Werbungskosten bei den Stillhalterprämien
Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.
EStG § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG 1994 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b
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+++ Keine Inanspruchnahme von AfA im Jahr der Aufhebung des Kaufvertrags über Teileigentum an einer Gewerbeeinheit +++
BFH - FG Berlin
19.12.2007
IX R 50/06
Keine Inanspruchnahme von AfA im Jahr der Aufhebung des Kaufvertrags über Teileigentum an einer Gewerbeeinheit
Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben.
EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21
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+++ Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg +++
BFH - FG Hamburg
15.1.2008
IX R 45/07
Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg
Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492).
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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+++ Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft +++
BFH - FG Düsseldorf
24.1.2008
IV R 87/06
Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft - Änderung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen, als fehlerhaft erkannten Steuerverwaltungsaktes
Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des Gesellschafters.
AO § 164
EStG §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2
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+++ Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung +++
BFH - FG Münster
29.11.2007
IV R 81/05
Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung
Erhält ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungsoder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.
EStG § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1
FöGbG § 4 Abs. 1 und 2
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+++ Aktivierung eines Übernahmeverlustes +++
BFH - FG Hamburg
29.11.2007
IV R 73/02
Aktivierung eines Übernahmeverlustes - Bilanzaufstockung eines nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgutes - Beklagtenwechsel im Revisionsverfahren
Wird eine GmbH in eine KG umgewandelt und werden dabei die Wertansätze der nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgüter aufgrund eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 aufgestockt, ist die Restnutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter neu zu schätzen.
EStG § 7 Abs. 1
UmwStG 1995 § 4
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+++ Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit +++
BFH - FG Hamburg
20.11.2007
IV R 62/05
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4
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+++ § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht +++
BGH - FG München
19.12.2007
II R 65/06
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft, zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Richtlinie 69/335/EWG Art. 4, 5, 10, 11, 12
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+++ Erbbauzins als Gegenleistung beim Erbbaurechtserwerb durch Grundstückseigentümer +++
BFH - FG München
14.11.2007
II R 64/06
Erbbauzins als Gegenleistung beim Erbbaurechtserwerb durch Grundstückseigentümer
Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2
ErbbRVO § 9 Abs. 1 Satz 1, § 32, § 33
BGB § 889, § 1105 Abs. 1, § 1107, § 1177 Abs. 2, § 1197 Abs. 2
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+++ Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen +++
BFH - FG Hamburg
16.1.2008
II R 30/06
Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche - Erwerbszeitpunkt und Steuerentstehungszeitpunkt
1. Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiellrechtlich zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 5 Nr. 1
AO § 38, § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2
EStG § 36
BGB § 1922
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+++ Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids +++
BFH - FG Düsseldorf
13.12.2007
II R 28/07
Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb mehrerer Grundstücke in einem Zwangsversteigerungsverfahren - Bindung an die gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswerte bei der Bemessung der steuerpflichtigen Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
1. Ein unaufgegliederter Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
AO § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 2 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 16
ZVG § 18, § 74a Abs. 1, 2, 5, § 74b, § 81, § 85a, § 90 Abs. 1, § 114a
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+++ Schenkung einer nicht atypischen Unterbeteiligung +++
BFH - FG Münster
16.1.2008
II R 10/06
Keine freigebige Zuwendung bewertbaren Vermögens bei Schenkung einer nicht atypischen Unterbeteiligung - Zurechnung von Betriebsvermögen bei Mitunternehmern - Verböserungsverbot - Bindung des BFH an den erstinstanzlichen Klageantrag
Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet.
BewG § 4, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BGB § 518 Abs. 2, § 716 Abs. 1
ErbStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 5
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
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+++ Steuerpflicht des Sponsoring gemeinnütziger Vereine +++
BGH - FG München
7.11.2007
I R 42/06
Steuerpflicht des Sponsoring gemeinnütziger Vereine
Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
AO § 14
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
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+++ Umwandlung durch Verschmelzung +++
Niedersächsisches FG
26.09.2007
3 K 11559/02
Weichen bei einer Umwandlung durch Verschmelzung der steuerliche Übertragungsstichtag und das Ende des Geschäftsjahres voneinander ab, endet zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Rumpfwirtschaftsjahr.
Der Entstehungszeitpunkt eines Verschmelzungsgewinns braucht nicht nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festgestellt zu werden.
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+++ Schenkungsteuer +++
Niedersächsisches FG
26.09.2007
3 K 292/03
Schenkungsteuer
Neben der Inanspruchnahmeerklärung ist auch die Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags auf mehrere Erwerber unwiderruflich (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG).
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+++ Steuerberater +++
LG Freiburg
21.1.2008
StL 3/07 - StV 11/06
Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung Steuerberater der Zusatz Zertifizierter Finanzplaner (FH) unzulässig und stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar. Dagegen begegnet ein entsprechender Hinweis wie Tätigkeitsschwerpunkt Finanzplanung keinen rechtlichen Bedenken.
StBerG §§ 43, 57, 57a, 89, 90
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+++ Steuerberaterhaftung +++
BGH - OLG München - LG München I
17.1.2008
IX ZR 172/06
Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Unrecht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
BGB §§ 675, 249 Hd
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+++ Grundsteuer +++
Niedersächsisches FG
04.09. 2007
1 V 131/07
Bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Durchbrechung der Sperrwirkung einer bestandskräftigen Wertfortschreibung
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+++ Grundsteuer +++
Niedersächsisches FG
04.09.2007
1 V 129/07
Bei summarischer Prüfung sind Grundstücke einer islamischen Kultusgemeinde grundsteuerpflichtig
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+++ Eigenbetriebe +++
BFH - FG Düsseldorf
6.11.2007
I R 72/06
Entgelte eines Betriebes gewerblicher Art für die Überlassung von Hoheitsvermögen - Müllentsorgung im Rahmen des Dualen Systems
Die von einem Betrieb gewerblicher Art für die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebes gewerblicher Art (Änderung der Rechtsprechung).
KrW-/AbfG § 15 Abs. 1
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2
StrWG NRW § 18 Abs. 1, § 19a
VerpackV § 6 Abs. 3
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+++ Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs +++
BFH - FG Düsseldorf
7.11.2007
I R 52/06
Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs - Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit
Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
KStG § 4 Abs. 1 und 5
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+++ Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten Familienverhältnissen +++
OVG Saarland
27.12.2007
1 A 40/07
Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten Familienverhältnissen
1. § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG Saarland (BestattG SL), wonach die Bestattungspflicht bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen der jeweils älteren Person auferlegt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
2. § 26 Abs. 2 BestattG Saarland (BestattG SL) trifft für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt; für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts ist daher kein Raum.
3. Bei der Anforderung von Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG Saarland (BestattG SL) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles.
4. Nach § 74 SGB XII (SGB 12) werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann.
AO 1977§ 227
BestattG SL § 25
BestattG SL § 26 Abs 2
BGB § 1361 Abs 3
BGB § 1579 Nr 2
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+++ Gebühr; Gebührenrecht; Verwaltungsgebühr; Heim; Altenheim; Heimbesichtigung +++
OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt/Weinstraße
06.03.2008
7 A 11218/07.OVG
Gebühr; Gebührenrecht; Verwaltungsgebühr; Heim; Altenheim; Heimbesichtigung; Gebührenfreiheit; persönliche Gebührenfreiheit; Pflegeheim; Gebührenbefreiung; gemeinnützig; mildtätig; Pflege; Pflegesatz; Refinanzierung; Umlage; Abwälzung; Träger; Einrichtung; Heimüberwachung; Förderung; unmittelbare Förderung
Der Träger einer gemeinnützigen Einrichtung (hier: Altenheim) ist bei einer Finanzierung durch Pflegesätze nicht von Verwaltungsgebühren befreit.
LGebG § 2
LGebG § 8
SGB XI § 84
HeimG § 15
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+++ Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII fallen nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. +++
OVG NRW - VG Aachen
17.12.2007
12 B 1214/07
Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII fallen nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
SGB VIII §§ 91 ff.
VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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+++ Abwasser/Wasser +++
OVG NRW - VG Köln
28.11.2007
9 A 3798/04
Die für die Berechnung der Abwasserabgabe zu ermittelnde Zahl der Schadeinheiten ist bei Überschreitung eines für das ganze Jahr bestehenden Bescheidwertes auch dann auf der Grundlage dieses Wertes für das ganze Jahr zu erhöhen, wenn für einen Teilzeitraum ein heraberklärter Wert gegolten hat und dieser eingehalten worden ist.
AbwAG § 4 Abs. 1
AbwAG § 4 Abs. 4
AbwAG § 4 Abs. 5
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+++ Zweitwohnungssteuer +++
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Schwerin
12.12.2007
1 O 119/07
Die Anfechtung eines Bescheides über Zweitwohnungssteuern betrifft keine persönliche Angelegenheit des Klägers i.S.v. § 1360a Abs. 4 BGB. Ein Anspruch des Kindes auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB i.V.m. § 1610 Abs. 2 BGB besteht in diesen Fällen nicht.
BGB § 1360a Abs 4
BGB § 1610 Abs 2
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs 2
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+++ Zweitwohnungssteuer +++
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Greifswald
26.11.2007
1 L 280/05
1. Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung.
2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
3. Ein Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts, der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht.
4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung.
5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals Innehaben einer Erstwohnung voraus.
6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen Kinderzimmerfälle, also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts.
7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische Kinderzimmer als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der Zweitwohnung möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre.
GG Art 105 Abs 2a
GG Art 3 Abs 1
GG Art 6 Abs 1
KAG MV § 2
KAG MV § 3 Abs 1 S 1
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+++ Verteilung der Beweislast +++
BFH - FG Münster
28.11.2007
X R 11/07
Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA vorhandenen Unterlagen für die Einkommensteuerveranlagung 1975: Anpassung der Einkommensteuerveranlagung 1975 an im 2002 geänderten Gewinnfeststellungsbescheid
Das FA kann aufgrund der Feststellungslast die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünden wegen Fehlens der Steuerakten Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten der Finanzverwaltung zuzurechnen sind.
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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+++ Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften ist Arbeitslohn +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
17.1.2008
VI R 26/06
Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften ist Arbeitslohn
Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WPO § 28 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1
StBerG § 50 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 1
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+++ Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen +++
BFH - FG Rheinland-Pfalz
6.12.2007
V R 66/05
Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen
1. Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungsoder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber in-dividuellen Vertragsinteressenten.
2. Marketingund Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980.
3. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketingund Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungsund Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt.
UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. F
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
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+++ Umsatzsteuerbefreiung von Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort" +++
BFH - FG Münster
10.1.2008
V R 52/06
Umsatzsteuerbefreiung von Kursen mit dem Gegenstand Sofortmaßnahmen am Unfallort
Umsätze einer GmbH aus der Durchführung von Kursen mit dem Gegenstand Sofortmaßnahmen am Unfallort können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei sein.
UStG 1999 § 4 Nr. 21 Buchst. a bb
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. I
StVZO § 8a a.F.
FeV § 19
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+++ Erbschaftssteuer +++
BFH - FG München
16.1.2008
II R 45/05
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erwerb von Kapitalforderungen - Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer - Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?
EG Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3, Art. 234 Abs. 3
EGV Art. 73b Abs. 1, Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3
ErbStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
BewG § 121
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+++ "Jahresgleiche" Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben +++
BFH - FG München
28.11.2007
I R 42/07
Jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben
1. Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 40).
2. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen.
KStG 2002 § 37 Abs. 2 und 3
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+++ Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung +++
BFH - Hessisches FG
7.11.2007
I R 41/05
Sperrbetrag bei Aufwärtsverschmelzung
1. Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre Mutter-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5 UmwStG 1995) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des StandOG)/EStG 1997 zu berücksichtigen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 04.25).
2. Die Berücksichtigung des sog. Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52 EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie rechtfertigten keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV (Anschluss an EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/04 Lasertec, IStR 2007, 439).
EStG 1990 § 50c Abs. 1, 4
EStG 1990 i.d.F. des StandOG/EStG 1997 § 50c Abs. 7
UmwStG 1995 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 § 13 Abs. 4
UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, 5
EGV Art. 52, Art. 73b, Art. 73c (jetzt: EG Art. 43, Art. 56, Art. 57)
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+++ Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen; +++
Bundesfinanzministerium
30.1.2008
IV A 6 - S 7131/07/0001
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen;
Spediteurbescheinigungen als Belegnachweis
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+++ ambulanter Pflegedienst +++
Niedersächsisches FG
01.02.2007
16 K 486/03
Die von einem ambulanten Pflegedienst erzielten Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe, die von Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet werden, sind gem. § 4 Nr. 16 e umsatzsteuerbefreit.
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+++ Kraftfahrzeugsteuer +++
FG Schleswig-Holstein
23.1.2008
3 V 119/07
Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im Zusammenhang mit dem Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO wegen Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ergehen
KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
KraftStG § 8
KraftStG § 2 Abs. 2 b
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 a
StVZO § 23 Abs. 6 a
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+++ Kraftfahrzeugsteuer +++
FG Schleswig-Holstein
6.2.2008
3 K 167/07
Eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegt nur vor, wenn der PKW nach seiner Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird
KraftStG § 3 c
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+++ Besteuerung der ausländischen Renten +++
FG Schleswig-Holstein
27.9.2007
2 K 53/07
Besteuerung der ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes als Leibrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
EStG §§ 32 b i. V. m. 22 Nr. 1 Satz 3 a/aa
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+++ Verdeckte Gewinnausschüttung +++
FG Schleswig-Holstein
6.12.2007
1 K 147/04
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in einem früheren Veranlagungszeitraum stattgefunden hat, darf auch dann nicht im Wege der späteren Bilanzkorrektur rückgängig gemacht werden, wenn der vereinbarte Vorteil an den Gesellschafter nicht ausgezahlt wurde, die Körperschaft aber noch eine entsprechende Verbindlichkeit ausweist. Dies gilt auch dann, wenn für den Veranlagungszeitraum der Einkommensminderung der Körperschaft bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf eine mangelnde betriebliche Veranlassung der ausgewiesenen Verbindlichkeit kommt es nicht an, weil die Körperschaft keine Privatsphäre hat
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 4 Abs. 2 und 4
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+++ Nichtabführung von Lohnsteuer - Haftung +++
FG Saarland
15.1.2008
2 K 2338/01
Nichtabführung von Lohnsteuer - Haftung
Die in der Nichtzahlung oder nicht vollständigen Zahlung der angemeldeten Lohnsteuern und Nebenleistungen liegende Pflichtverletzung erfolgte vorsätzlich und damit schuldhaft.
Vorsätzlich handelt, wer die Pflichten gekannt und ihre Verletzung gewollt hat. Dazu genügt es, dass der Betreffende die Pflichtverletzung vorausgesehen und in Kauf genommen hat. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Werbungskosten - Arbeitskleidung +++
FG Saarland
28.1.2008
2 K 1497/07
Werbungskosten - Arbeitskleidung
Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners sowie eines katholischen Geistlichen als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. In den Fällen des Oberkellners und des katholischen Geistlichen solle nach Ansicht des BFH der schwarze Anzug der Position dieser Personen Ausdruck verleihen und dieser Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen geben. Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Stellplatzvermietung +++
FG Rheinland-Pfalz
4.6.2007
6 K 2565/03
Streitig ist, ob im Rahmen einer Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eines selbstständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung ist.
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+++ Lieferung von Anlagegold +++
FG Rheinland-Pfalz
13.12.2007
6 K 1655/06
1. Gemäß § 25 c Abs. 1 S. 1 UStG ist die Lieferung von Anlagegold steuerfrei. Anlagegold im Sinne des Gesetzes ist nach § 25 c Abs. 2 Nr. 1 UStG Gold in Barrenoder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel. Bei dem von der A GmbH gelieferten Gold handelt es sich um Gold i.S. d. § 25 c Abs. 2 Nr. 1 UStG.
2. Die Steuerbefreiung des § 25 c Abs. 1 UStG führt gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerausschluss. Gemäß § 25 c Abs. 3 S. 2 UStG kann ein Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 25 c Abs. 2 Nr. 1 UStG, die nach Abs. 1 S. 1 steuerfrei ist, jedoch als steuerpflichtig behandeln, wenn sie – wie im Streitfall - an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
3. Die Option zur Steuerpflicht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das grundsätzlich – von gesetzlich definierten Ausnahmen, s. § 9 Abs. 3 S. 2 UStG – abgesehen an keine besondere Form und Frist gebunden ist. Ausreichend ist, dass der Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausweist. Dadurch hat er sein Optionsrecht ausgeübt.
4. Die einmal vorgenommene Option zur Steuerpflicht kann jedoch wieder zurückgenommen oder widerrufen werden. Bis zur Änderung des § 14 UStG durch das Steueränderungsgesetz enthielt das UStG keine ausdrückliche positive Regelung zur Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung. Das Gesetz schließt die (rückwirkende) Rücknahme oder den (für die Zukunft wirkenden) Widerruf der Option jedoch nicht aus. Nach h.M. in der Rechtsprechung und der Literatur unterliegt die Rücknahme bzw. der Widerruf als gegenläufiger Vorgang (actus contrarius) den für den Verzicht geltenden Voraussetzungen. (Leitsatz der Redaktion)
UStG §§ 25c, 9, 14
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+++ Streitig ist, ob Umsätze von Organgesellschaften des Klägers (Kliniken) steuerfrei sind. +++
FG Rheinland-Pfalz
14.9.2006
6 K 1268/03
Streitig ist, ob Umsätze von Organgesellschaften des Klägers (Kliniken) steuerfrei sind.
1. Leistungen eines Krankenhauses sind ausschließlich nach Art. 13 Teil A Abs. 1 b) der 6. EG-Richtlinie, bzw. § 4 Nr. 16 UStG zu befreien. Die Abgrenzung zwischen den beiden sich teilweise überschneidenden Befreiungstatbeständen wird nach dieser Entscheidung nach dem Ort der Leistung vorgenommen. Leistungen eines Krankenhauses sind danach ausschließlich nach § 4 Nr. 16 UStG zu befreien. Die Befreiungsnorm des § 4 Nr. 14 UStG ist dagegen nur auf solche Heilbehandlungen anwendbar, die außerhalb eines Krankenhauses erbracht werden. Die Umsätze eines Krankenhauses sind damit stets nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit, auch wenn sie die ärztliche Heilbehandlung und sonstige medizinische Leistungen einschließen. Die Rechtfertigung dafür, dass Leistungen eines Krankenhauses einschließlich der darin enthaltenen ärztlichen Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 b UStG steuerbefreit sind, liegt danach darin, dass es sich um eine Vielzahl von Leistungen handelt, die umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu behandeln sind und die nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann befreit sein sollen, wenn sie in besonderem Maße sozial schützenswerten Patienten zugute kommen.
2. Nach dieser Vorschrift sind die mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze steuerbefreit, wenn diese im voran gegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt haben. § 67 Abs. 2 AO bestimmt, dass bei einem Krankenhaus, um Zweckbetrieb zu sein, mindestens 40% der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen müssen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach den §§ 11, 13 und 26 der BPflV berechnet wurde. (Leitsatz der Redaktion)
UStG § 4
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+++ Streitig ist, ob es sich bei empfangenen Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung um Arbeitslohn des Klägers handelt. +++
FG Rheinland-Pfalz
18.12.2007
2 K 2214/07
Streitig ist, ob es sich bei empfangenen Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung um Arbeitslohn des Klägers handelt.
Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung über seine Arbeitgeberin zugekommene Schadenersatz stellt sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar. Es handelt sich entsprechend § 7 Abs. 1 AUB 88 („dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit“) bzw. II der Vorschrift („Übergangsleistung“) vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherungsleistung diente nicht als Lohnersatz dem Zweck, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Einnahmeausfälle werden über das Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. - bei einem Betriebsunfall - über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Steuerbescheide +++
FG Rheinland-Pfalz
18.12.2007
2 K 2211/06
Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die spätere Überprüfung vorbehalten bleiben und die Steuer aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen oder aufgrund vorläufiger Überprüfung unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Steuerfestsetzung insgesamt. Eine Beschränkung auf Einzelpunkte oder einzelne Besteuerungsgrundlagen ist unzulässig. Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall offen, das heißt es tritt nur formelle, aber nicht materielle Bestandskraft ein. Ob ein Steuerfall abschließend geprüft wurde oder ob noch eine weitere intensivere Prüfung, z.B. in Form einer Außenprüfung erforderlich ist, entscheidet die Finanzbehörde. Insofern obliegt ihr eine Einschätzungsprärogative.
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+++ Kirchensteuer +++
FG Nürnberg
8.11.2007
VI 432/2005
Streitig ist, ob der Kläger als Angehöriger des maronitischen Glaubens von dem beklagten Kirchensteueramt zur römisch-katholischen Kirchensteuer herangezogen werden kann
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+++ Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen +++
FG Nürnberg
6.12.2007
IV 200/2006
Streitig ist, ob der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer dauernden Last ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist.
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+++ Steuerbefreiung von Umsätzen von Sportvereinen +++
FG Nürnberg
14.2.2006
II 385/2003
1. Wegen der Steuerbefreiung von Umsätzen von Sportvereinen hat der EuGH mit Urteil vom 21.03.2002 C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club (UR 2002, 320) entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG Richtlinie handelt, entscheidend ist, dass die Einrichtung nach ihrem satzungsmäßigen Zweck keinen Gewinn für ihre Mitglieder anstrebt. Unbeachtlich ist, wenn sie später tatsächlich Gewinne erzielt und auch wenn sie Gewinne systematisch anstrebt oder erwirtschaftet; es dürfen nur die Gewinne nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Unschädlich ist auch die Rücklagenbildung aus erwirtschafteten Gewinnen.
Es ist jedoch die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung oder Lieferung von Gegenständen für die Ausübung der Tätigkeit, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich ist oder wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt ist, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2, Buchstabe b 6. EG-Richtlinie).
2. Für die deutsche Rechtlage gilt nach bislang herrschender Meinung, dass aus Sicht eines Sportvereins nur dann steuerbare Leistungen an seine Mitglieder vorliegen, wenn mit der Beitragsleistung des Mitglieds eine konkrete Leistung des Vereins an ihn abgegolten wird. Erbringt das Mitglied dagegen seinen Beitrag nicht für eine konkrete Leistung, sondern soll der bezahlte Beitrag der Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins dienen, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren sog. echten Beitrag. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Geschäftsführerhaftung wegen nicht abgeführeter Umsatzsteuer +++
FG Nürnberg
12.6.2007
II 144/2004
Geschäftsführerhaftung wegen nicht abgeführeter Umsatzsteuer
1. Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Personengesellschaft, wie sie die Klägerin ist, ist nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er ist vielmehr befugt bzw. bei mangelnder eigener Sachkunde sogar verpflichtet, die Erledigung anderen, sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung (Überwachungsverschulden) einzustufen.
2. Es darf der Geschäftsführer nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für die Gesellschaft tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Dabei braucht er nicht jeden einzelnen Geschäftsvorgang nachzuprüfen. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachlässige und unzulängliche Aufgabenwahrnehmung hat, darf er sich auf die ordnungsgemäße
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+++ Werbungskosten KfZ +++
FG Nürnberg
5.12.2007
3 K 33/2007
Strittig ist die Berücksichtigung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Einsatzstellen des Klägers.
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+++ Doppelte Haushaltsführung +++
FG Hamburg
6.11.2007
8 K 44/07
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist zwar geklärt, dass eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich auch bei beidseits berufstätigen Ehegatten mit gemeinsamer Wohnung am Beschäftigungsort in Betracht kommen kann, wenn sie außer der Wohnung an ihrem Lebensmittelpunkt während der Woche am Beschäftigungsort gemeinsam eine Wohnung bewohnen, von der aus sie ihre jeweilige Arbeitsstätte aufsuchen. Für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG muss allerdings die bisherige Wohnung weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Es darf sich nicht lediglich um das Vorhalten einer Wohnung zu Besuchszwecken handeln; vielmehr muss der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes den Lebensmittelpunkt (Haupthausstand) darstellen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Vollmacht +++
FG Hamburg
28.6.2007
3 K 237/06
Die Form der Faxkopie reicht für eine Verfahrensvollmacht aus, zumindest wenn nicht - wie nach § 62 Abs. 3 FGO - eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht gesetzt wurde. Eine solche Ausschlussfrist wurde hier nicht gesetzt und ist nach den weniger strengen Anforderungen für den Vollmachtnachweis gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 AO nicht vorgesehen. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Anschaffungskosten +++
FG Berlin-Brandenburg
30.10.2007
6 K 2335/03
1. Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB gehören nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht nur die dem Veräußerer geschuldete Gegenleistung, sondern auch sonstige Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und zu einer Erhöhung des Wertes des Wirtschaftguts führen.
2. Als nachträgliche Anschaffungskosten von Grund und Boden hat die Rechtsprechung des BFH auch grundstücksbezogene Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen angesehen. Voraussetzung für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten in diesem Sinne ist, dass durch die Baumaßnahmen, für die die Beiträge geleistet worden sind, eine Werterhöhung des Grund und Bodens eintritt, die unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines auf dem Grundstück errichteten Gebäudes ist, und ferner, dass die Beiträge in einem Sachbezug zum Grundstück stehen. Die Grundstücksbezogenheit der Beiträge ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten unabhängig von einer bestimmten Grundstücksnutzung trifft (§ 134 Abs. 1 BauGB); die bleibende Werterhöhung wird mit der Erwägung bejaht, dass Beiträge zur Errichtung erstmaliger Erschließungsanlagen der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit (insbesondere der Bebaubarmachung) des Grund und Bodens dienen und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge geben.
3. Werden hingegen vorhandene Erschließungsanlagen ersetzt oder modernisiert, so führen Erschließungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert; Beiträge für ersetzende oder modernisierende Maßnahmen sind deshalb – ungeachtet einer etwaigen Werterhöhung des Grundstücks – nur dann zu aktivieren, wenn die grundstücksbezogenen Kriterien, die den Charakter eines Grundstücks bestimmen (insbesondere Lage, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit) berührt werden. Auch ein Beitrag für eine erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage kann den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen sein. Da nicht eine vorhandene Erschließungsanlage ersetzt oder modernisiert wird, ist für die Aktivierung eine Werterhöhung des Grundstücks entscheidend. Ob durch eine Zweiterschließung eine solche Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Mitunternehmer +++
FG Berlin-Brandenburg
23.10.2007
6 K 1332/03 B
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen, § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen, § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Grundsätze sind auch bei der im Streitfall vorliegenden atypisch stillen Gesellschaft anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Abfindung +++
FG Berlin-Brandenburg
7.9.2007
6 K 1170/06
Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einer bestimmten, nach dem Lebensalter des Steuerpflichtigen gestaffelten Höhe steuerfrei.
Nach Ansicht des BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung „betrieben hat“. Im Regelfall kann nach Ansicht des BFH davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Internationales Vollstreckungsrecht +++
FG Berlin-Brandenburg
8.1.2008
3 V 3260/07
Internationales Vollstreckungsrecht
Zur Durchführung der Beitreibungsrichtlinie ist das EG-Beitreibungsgesetz erlassen worden. Es stellt die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung bestimmter, in anderen Mitgliedstaaten der EG entstandener Geldforderungen im Verwaltungswege auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates dar; dabei erfolgt die Vollstreckung nur im Wege der Amtshilfe, d.h. der Vollstreckungshilfe. Voraussetzung für die Vollstreckung ist nach § 4 Abs. 1 EG-Beitreibungsgesetz, dass u.a. die ersuchende Behörde einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und bestätigt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung zweier Gemälde. +++
FG Berlin-Brandenburg
6.12.2007
1 K 7418/04 B
Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung zweier Gemälde.
Bei Gemälden anerkannter Meister handelt es sich nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6b EStG a. F.. (Leitsatz der Redaktion)
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+++ Abwasserbeitrag; Anpassungsfrist; 12-Monats-Frist; Aufforderung; +++
Thüringer OVG - VG Meiningen
29.10.2007
4 EO 1320/05
Abwasserbeitrag; Anpassungsfrist; 12-Monats-Frist; Aufforderung; Beanstandung; Beitragsrückzahlung; Beitragssatzung; Erstattungsanspruch; Kommunalaufsicht; Privilegierung; Rückzahlungsanspruch; Satzungserlass; Wechsel des Aufgabenträgers; Beiträge; Beitragsrecht
1. Ein Aufgabenträger ist grundsätzlich zur Satzungsanpassung nach § 21a ThürKAG und zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG verpflichtet, wenn er vor dem 01.01.2005 Beiträge eingenommen hat, zu diesem Stichtag noch Aufgabenträger war und erst im Laufe der 12-Monatsfrist nach § 21a Abs. 2 ThürKAG die Aufgaben der Ab-wasserentsorgung auf einen neuen Aufgabenträger übertragen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 03.05.2007 – 4 EO 101/07).
2. Die Aufsichtsbehörde kann aber den Erlass einer Änderungssatzung nach § 21a Abs. 2 ThürKAG durch einen solchen Aufgabenträger nicht verlangen, wenn Rückzahlungsansprüche nach § 21a Abs. 4 ThürKAG faktisch ausscheiden, weil der Aufgabenträger alle vor dem 01.01.2005 erlassenen Abwasserbeitragsbescheide aufgehoben hat und auf dieser Grundlage eine Erstattung entsprechend § 37 Abs. 2 AO erfolgt.
AO § 37
ThürKAG §§ 7 Abs 1, 7 Abs 7, 21a Abs 2, 21a Abs 4
ThürKO § 12 Abs 1
ThürKO § 121 Abs 1
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+++ Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes; Feuerwehrgebühren; +++
Hessischer VGH - VG Frankfurt
22.08.2007
5 UE 1734/06
Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes; Feuerwehrgebühren; Kostenersatz bei Fehlalarm; Stundensätze in einer Feuerwehrgebührensatzung; Vorhaltekosten
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr im Falle eines Fehlalarms
1.) Im Falle eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms kann ein die Heranziehung zur Kostenerstattung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG rechtfertigender Feuerwehreinsatz auch dann vorliegen, wenn wenige Minuten nach dem Ausrücken das Vorliegen eines Fehlalarms gemeldet wird und die Feuerwehr den Einsatz gleichwohl - unter Verringerung des Einsatzumfangs fortsetzt.
2.) Zu den erstattungsfähigen Kosten eines solchen Feuerwehreinsatzes gehören die für die jeweilige Einsatzzeit anzusetzenden Personalund Sachkosten. Bei den Fahrzeugkosten kann dabei neben den variablen Kosten nur derjenige Teil der Vorhaltekosten Berücksichtigung finden, der anteilig auf die einzelne Einsatzstunde im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres anfällt (wie OVG Münster, U. v. 13.10.1994 - 9 A 780/93 - ZKF 1995, 280 = GemHH 1996, 69, 70, für das Landesrecht NW).
HBKG § 60 Abs. 1
HBKG § 61 Abs. 2 Nr. 6
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+++ Spielapparatesteuersatzung der Stadt Marburg +++
Hessischer VGH - VG Gießen
23.10.2007
5 TG 1924/07
Bruttokasse; Höchstbetrag; Maßstabsoption; Spielapparatesteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab
Spielapparatesteuersatzung der Stadt Marburg
Räumt eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer Besteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach Maßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate ein, so unterliegt diese Regelung ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.
GG Art. 3 Abs. 1
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+++ Erfolgsneutrale Bilanzierung +++
BFH - FG Düsseldorf
22.8.2007
X R 59/04
Erfolgsneutrale Bilanzierung von zum Bilanzstichtag noch nicht wieder verausgabten Franchisenehmer-Werbebeiträgen beim Franchisegeber - Ergänzung eines Gewinnfeststellungsbescheides im Revisionsverfahren
Von Franchisenehmern in einen gemeinsamen Werbeetat eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge zur Finanzierung der dem Franchisegeber obliegenden überregionalen Werbung sind beim Franchisegeber erfolgsneutral zu behandeln.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
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+++ Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen +++
BFH - FG Köln
11.10.2007
X R 39/04
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses
1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise).
2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem Autohaus (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des Autohauses ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.
EStG § 16 Abs. 3
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+++ Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Komplementär einer KGaA +++
BFH - FG Düsseldorf
28.11.2007
X R 6/05
Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Komplementär einer KGaA
Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32c a.F.
GewStG § 7, § 8 Nr. 1 und 4
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+++ Kapitalvermögen - Steuerpflicht von Zinsen gemäß § 44 SGB I +++
BFH - FG München
13.11.2007
VII R 36/05
Kapitalvermögen - Steuerpflicht von Zinsen gemäß § 44 SGB I
1. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Dass mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet, steht dem nicht entgegen.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
SGB I § 44
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+++ Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren +++
BFH - FG Düsseldorf
10.10.2007
VII R 49/06
Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren
Der Fahrer eines Lastzugs verbringt im Sinne des TabStG Waren in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahr-zeug versteckt worden sind.
Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1
TabStG § 12 Abs. 1, § 19
FGO § 118 Abs. 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=8821
+++ Zuständigkeit des Urkundsbeamten des FG für die Kostenfestsetzung im erstmaligen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem BFH +++
BFH
3.12.2007
VI S 22/05
Zuständigkeit des Urkundsbeamten des FG für die Kostenfestsetzung im erstmaligen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem BFH
Der Urkundsbeamte des FG ist auch dann für die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO zuständig, wenn der BFH als Gericht der Hauptsache in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, das nicht zuvor beim FG anhängig war.
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 149 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1
RPflG § 21 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 164
SGG § 197 Abs. 1 Satz 1
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+++ Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - hinreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags +++
BFH - Hessisches FG
13.12.2007
VI R 75/04
Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - hinreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Lässt sich für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung herrühren, ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln, weil die fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, so ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO zurückzugreifen.
AO § 270 Satz 1, § 273 Abs. 1
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+++ Zufluss von Arbeitslohn bei gesetzlichem Forderungsübergang - Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt +++
BFH - FG Berlin
15.11.2007
VI R 66/03
Zufluss von Arbeitslohn bei gesetzlichem Forderungsübergang - Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre.
EStG § 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1, § 32b
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
SGB X § 115 Abs. 1
SGB III § 143 Abs. 3 Satz 2
BGB § 407 Abs. 1, § 412
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=8818
+++ Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG tarifbegünstigt +++
BFH - FG München
18.12.2007
VI R 62/05
Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG tarifbegünstigt
1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).
2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG.
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
EStG i.d.F. bis VZ 1998 § 34 Abs. 3
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=8817
+++ Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätt +++
BFH - FG Baden-Württemberg
10.1.2008
VI R 17/07
Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätt
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
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+++ Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber +++
BFH - FG Baden-Württemberg
11.10.2007
V R 77/05
Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.
UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4
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+++ Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung +++
BFH - Hessisches FG
6.12.2007
V R 59/03
Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung
1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).
3. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.
4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.
UStG 1993 § 6a
UStDV 1993 § 17a, § 17c
Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Art. 28c Teil A
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+++ Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG +++
BFH - FG Brandenburg
11.10.2007
V R 57/06
Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrags
Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG.
UStG 1999 § 1 Abs. 1a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8
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+++ Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung - Personalbeistellung +++
BFH - Niedersächsisches FG
6.12.2007
V R 42/06
Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung - Personalbeistellung
1. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.
2. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 vor.
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9
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+++ Bestimmung des Leistungsorts bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung" - § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG +++
BFH - FG Düsseldorf
11.10.2007
V R 22/04
Bestimmung des Leistungsorts bei einer bankmäßigen Vermögensverwaltung - § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außenstehenden Verwalters
1. Die Regelung über den Leistungsort in § 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG, nicht alle Bankund Finanzumsätze.
2. Die bankmäßige Vermögensverwaltung im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bankund Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.
3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.
UStG 1980/1991 § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 8 und Nr. 10, § 4 Nr. 8 Buchst. a, § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. A
Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. E
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+++ Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, +++
BFH - Hessisches FG
8.11.2007
V R 2/06
Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins in der ambulanten Kinderhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe tätig ist
1. Ein Steuerpflichtiger, der Leistungen erbringt, die i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinderund Jugend-betreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt.
2. Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen, auf die sich der Steuerpflichtige berufen kann, nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht --wie hier Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG--, kann sich das FA nicht darauf berufen, dass nach der insoweit unvollständig umgesetzten nationalen Befreiungsvorschrift nur Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen befreit sind.
3. Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.
UStG 1999 § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 18 und § 4 Nr. 25
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 13 Teil A Abs. 2
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+++ Darlehensverträge zwischen Angehörigen +++
BFH - FG Köln
29.8.2007
IX R 17/07
Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung
Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem angestrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
AO § 42
EStG §§ 9, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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+++ Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen als zu passivierende Verbindlichkeit +++
BFH - FG Bremen
11.10.2007
IV R 52/04
Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen als zu passivierende Verbindlichkeit - Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters - einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung im Konkursverfahren
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2, § 5 Abs. 4a, § 52 Abs. 6a Satz 1 i.d.F. des UntStRFoG
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 155
HGB § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1
InsO § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1, § 117 Abs. 1
ZPO § 240
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+++ Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher Grundstückshandel +++
BFH - FG Münster
8.11.2007
IV R 34/05
Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher Grundstückshandel nach vorherigem Grundstückstausch und Beantragung eines Bauvorbescheides
1. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte (mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).
2. Der Hinzutausch von Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
EStG § 6b, § 6c, § 13, § 15 Abs. 2
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+++ Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG +++
BFH - FG Berlin
20.9.2007
IV R 19/05
Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen - Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG
1. Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss.
2. Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB bedrohten Zinserträge sind jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.
GewStG § 7, § 9 Nr. 1 Satz 2
BGB § 812, § 818
HGB § 249 Abs. 1
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+++ Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern +++
BFH - Hessisches FG
22.11.2007
III R 54/02
Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.
AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a, § 101
AuslG 1990 § 30 Abs. 3, § 55, § 56
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2
FGO § 74
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
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+++ Keine Minderung der Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages um die Lohnsteuer und Kirchensteuer +++
BFH - FG Nürnberg
26.9.2007
III R 4/07
Keine Minderung der Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages um die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, einer privaten Rentenversicherung und einer Kfz-Haftpflichtversicherung
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnund Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
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+++ Verdeckte Gewinnausschüttung +++
BFH - FG Mecklenburg-Vorpommern
18.9.2007
I R 73/06
Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers
1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524).
2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden.
3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
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+++ Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung +++
BFH - FG Köln
26.9.2007
I R 58/06
Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11).
EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
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+++ Konkurrentenklage - Steuerpflicht von Notfalleinsätzen und Krankentransporten +++
BFH - Sächsisches FG
18.9.2007
I R 30/06
Konkurrentenklage - Steuerpflicht von Notfalleinsätzen und Krankentransporten - Rückgriff auf die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen - Wohlfahrtverbände als Wettbewerber
1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuerund gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienstund Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrtsverbände-- zu besteuern.
AO §§ 14, 53, 66 Abs. 1 und 2, 163, 227
GewStG §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1, 3 Nr. 6, 3 Nr. 20 Buchst. D
GG Art. 3 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 2
KStG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 9
UStG §§ 4 Nr. 16 Buchst. e, 4 Nr. 17 Buchst. B
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+++ Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der entgeltlichen Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster +++
Bundesfinanzministerium
28.1.2008
IV A 5 - S 7106/07/0009
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der entgeltlichen Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster
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+++ Finanzausgleich Haushaltsrecht +++
OVG NRW
11.12.2007
VerfGH 10/06
1. Das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 78, 79 Satz 2 LV ist verletzt, wenn der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs Maßgaben des Bundesrechts (hier: § 6 Abs. 3, Abs. 5 GFRG) nicht beachtet, die für die kommunale Finanzmittelausstattung bindend sind.
2. Im Rahmen der kommunalen Beteiligung an den Lasten der Deutschen Einheit findet ein vertikaler Finanzausgleich statt. Bei diesem Finanzausgleich hat der Landesgesetzgeber die bundesrechtlich vorgegebene Obergrenze einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung in Höhe von rund 40 v.H. zu beachten.
LV Art. 78
LV Art. 79 Satz
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+++ Erhebung von Abwassergebühren (Schmutzund Niederschlagswasser). +++
OVG NRW - VG Münster
18.12.2007
9 A 3648/04
Der Frischwassermaßstab ist kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren (Schmutzund Niederschlagswasser).
KAG NRW § 6 Abs 3 Satz 2
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+++ Abwasser/Wasser +++
OVG NRW
19.12.2007
9 A 1403/05
1. Die Entscheidung über den Erlass der Abwasserabgabe wegen sachlicher Unbilligkeit ist eine behördliche Ermessensentscheidung, deren Inhalt und Grenzen allein durch den Begriff unbillig bestimmt wird. Umstände, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass.
2. Der (teilweise) Erlass einer Abwasserabgabe, die wegen einer störfallbedingten Überschreitung eines Überwachungswerts nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöht festgesetzt worden ist, kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung verweigert werden, die Überschreitung habe nicht auf höherer Gewalt beruht. Ein Billigkeitserlass muss nicht deshalb gewährt werden, weil der Störfall nur von kurzer Dauer war und nur eine begrenzte Schmutzfracht eingeleitet worden ist.
3. Einwänden gegen die Richtigkeit der Abgabefestsetzung ist im Billigkeitsverfahren nur bei offensichtlich fehlerhaften Festsetzungen nachzugehen, gegen die sich der Betroffene nicht rechtzeitig wehren konnte.
AbwAG § 4 Abs. 4
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+++ Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung +++
OVG Berlin-Brandenburg
06.06.2007
9 A 77.05
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung; Anforderungen an einen Grundgebührenmaßstab bei einem relativ geringen Anteil des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten der Einrichtung; Umstellung eines auf Beiträgen und Gebühren beruhenden Finanzierungssystems auf ein rein gebührenfinanziertes Modell; Verbot der Doppelbelastung beitragsbelasteter Nutzer; Abgabengerechtigkeit; Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; Zulässigkeit eines gespaltenen Gebührensatzes; Berücksichtigung der mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile bei der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes gegenüber den beitragsbelasteten Nutzern; Kostenüberschreitungsverbot;
Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog
1. Entfällt bei einem am Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler ausgerichteten Maßstab für die Grundgebühr der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die ganz überwiegende Zahl der Anschlüsse auf dieselbe Nenngröße (hier: max Qn 2,5), kann auf eine weiter gehende Differenzierung umso eher verzichtet werden, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 1. 12. 2005 - OVG 9 A 3.05-).
2. Ein gespaltener Gebührensatz bei der Umstellung einer Finanzierung kommunaler Einrichtungen durch Beiträge und Gebühren auf eine Finanzierung nur durch Gebühren ist zulässig, um so im Verhältnis zu den beitragsbelasteten Nutzern dem aus dem KAG zu entnehmenden Verbot einer Doppelbelastung und Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Dabei muss im Rahmen der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes der von dem Einrichtungsträger durch die aufgebrachten Beiträge beim Investitionsaufwand erzielte Vorteil in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weitergegeben werden.
3. Nicht beitragsbelastete Nutzer die aufgrund Festsetzungsverjährung zu Beiträgen nicht herangezogen werden könnten, haben weder unter Vertrauensschutzgesichtspunkten noch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot einen Anspruch auf Einbeziehung in die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes.
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 47
KAG §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8
BGB § 139
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+++ lockerer Bezug; Praktikabilität; Schwankungsbreite; Spielapparatesteuer; +++
Hessischer VGH
28.11.2007
5 N 150/06
lockerer Bezug; Praktikabilität; Schwankungsbreite; Spielapparatesteuer; Stückzahlmaßstab; Zählwerkausstattung bei Spielapparaten
Spielapparatesteuer bei Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit
1.) Zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit, unabhängig davon, ob eine mit einem lockeren Bezug noch verträgliche Schwankungsbreite festzustellen ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
2.) Zur tatsächlichen Ausstattung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk zur zuverlässigen Erfassung der Einspielergebnisse, bezogen auf die Verhältnisse im Gebiet der Stadt Kassel.
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+++ Abfallbeseitigungsgebühr, Abfallentsorgungsgebühr, Grundgebühr, einheitliche, Typengerechtigkeit +++
VG Oldenburg
20.12.2007
2 A 963/06
Abfallbeseitigungsgebühr, Abfallentsorgungsgebühr, Grundgebühr, einheitliche, Typengerechtigkeit
Zur Höhe der einheitlichen Grundgebühr bei Abfallentsorgungsgebühren.
GG Art. 33 I
NAbfG § 12
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+++ Rückwirkung, Schlechterstellungsverbot, Spielgerätesteuer, Steuertatbestand, Vergnügungssteuer +++
VG Göttingen
08.01.2008
3 A 7/07
Rückwirkung, Schlechterstellungsverbot, Spielgerätesteuer, Steuertatbestand, Vergnügungssteuer
Zur rückwirkenden Änderung des Steuertatbestandes in einer Vergnügungssteuersatzung
NKAG § 2 I 2
NKAG § 2 II 4
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